EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar

Sharing-Erklärung
Laut EuGH müssen Nutzer sich nicht mehr fürchten Urheberrechtsverstöße zu begehen, wenn sie fremde Inhalte, wie in diesem Beispiel, durch Embedding teilen. D.h. der fremde Inhalt wird nicht kopiert, sondern (als fremder Inhalt erkennbar) lediglich auf der eigenen Website ausgegeben. (Beispiel: Was ist YouTube von Manniac)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat laut Bericht der Kanzlei Knies & Albrecht* (via Golem) eine grundlegende Entscheidung gefällt, die das Leben und Marketing im Netz erheblich erleichtert (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13). Es ging dabei um die Frage, ob Nutzer mit Einbettung fremder Inhalte die Haftung für diese übernehmen.

Oder plastisch ausgedrückt, ob Sie z.B. für rechtswidrige Inhalte eines YouTube-Videos oder eines Tweets haften, wenn Sie sie in ihre Website oder in Ihrem Facebookprofil einbinden. Ich erkläre Ihnen, welche Probleme durch die Entscheidung gelöst wurden, aber auch wann Sie trotzdem für die Einbettung fremder Inhalte haften können.

Welcher Fall wurde entschieden?

In dem entschiedenem Fall band ein Unternehmen ein YouTube-Video eines Nutzers ein, in dem Filmmaterial eines Wettbewerbers unerlaubterweise verwendet wurde. Der Wettbewerber verklagte das Unternehmen wegen einer Urheberrechtsverletzung. Das heißt, Sie merken, es ging ohnehin um einen speziellen Fall, bei dem es um Konkurrenzinteressen und nicht nur um das Urheberrecht ging (wenn Rechteinhaber ihre Videos bei YouTube hochladen, ist das Embedding ohnehin kein Problem).

Der Bundesgerichtshof (BGH) fand, dass es sich bei der Einbettung zwar nicht um eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG und auch keine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG vorlag. Jedoch meinte das Gericht, es könnte sich bei der Einbettung um eine im Gesetz unbenannte verbotene Nutzungsform gem. Art. 3 Abs.1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln.

Dieser Fall wurde daher wegen des EU-Bezuges dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss v. 16.5.2013, Az. I ZR 46/12.)

Embedding & Framing: Der Begriff „Embedding„, bzw. die deutsche Ausdrucksweise „Einbettung„, ist die moderne Version des Framing und steht für die Einbindung vielerlei fremder Inhalte, wie z.B. Grafiken, YouTube-Videos, Tweets, Facebook-Beiträgen oder RSS-Feeds (zusammen gefasst als „Embedded Content“ bezeichnet). Dabei werden die Inhalte nicht kopiert, sondern verlinkt. Der Unterschied zu einem „klassischen“ Link ist, dass der verlinkte Inhalt auf der eigenen Onlinepräsenz dargestellt wird (z.B. ein YouTube-Video). Man spricht auch vom Hotlinking und betrachtet Framing auch als eine Unterart des Deep Links.

Was sagte der EuGH?

Der EuGH musste zwischen verschiedenen juristischen Ansichten abwägen, von denen m.E. keine abwegig ist:

Contra Haftung:

  • Das Video wurde bereits an einer anderen Stelle veröffentlicht.
  • Die Plattform (z.B. Youtube) kann sich auf das Haftungsprivileg für Nutzerinhalte berufen. Warum sollte also jemand der das Video einbettet schlechter gestellt sein als die Plattform selbst?
  • Das Verlinken von Unterseiten einer Website ist laut BGH erlaubt (Paperboy-Entscheidung).

Pro Haftung:

  • Das Video erscheint an einer anderen Stelle als ursprünglich publiziert und kann sich damit an ein völlig anderes Publikum richten.
  • Der Nutzer wählt und bindet das Video, anders als YouTube wo Nutzer die Videos hochladen, bewusst und händisch aus und macht es sich dadurch zu-Eigen.

Der EuGH hat sich laut der Meldung für einen Mittelweg entschieden und gesagt, dass durch das Embedding kein Urheberrechtsverstoß begangen wird, wenn der Inhalt

  • sich nicht an ein neues Publikum richtet und
  • keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.

Dabei folgte der EuGH eine Leitlinie, die er bereits in einem Fall aufgestellt hatte, bei dem es um Framing von fremden Zeitungsartikeln ging (Svensson-Entscheidung).

So bedeutet das Urteil, dass Sie derzeit relativ beruhigt Videos von Plattformen wie Youtube einbinden können. Jedoch ist es kein Freifahrtsschein für die Nutzung fremder Inhalte.

Fälle in denen Embedding unerlaubt bleibt

embedding_youtube_schwenke_beispiel
Weiterhin unerlaubt: Fremde Videos (wie in diesem fiktiven Beispiel) ohne Erlaubnis als Bestandteil eigener Werbekampagnen einbinden.

Trotz, bzw. wegen des EuGH-Urteils bleiben folgende Embeddingmethoden verboten:

  • Inline-Links: Auf die Entscheidung des BGH können Sie sich m.E. nicht berufen, wenn Sie eine Grafik von einer fremden Seite in Ihre Website so einbinden, dass sie als Teil Ihrer Website (sog. Inline-Link) erscheint, weil Sie sich z.B. die Datenlast sparen wollen. (s. Update unten)
  • Umgehung von Sperren (z.B. Paywalls) – Wenn der Inhalt sonst nur durch spezielle Zugangssicherungen geschützt (z.B. Session-IDs) und nicht für den direkten Zugang bestimmt ist, dürfen diese Zugangsschranken nicht durch Embedding umgangen werden (s. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 39/08).
  • Offensichtlich rechtswidrige Inhalte: Sie übernehmen ebenfalls dann die Haftung, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Ihnen die Rechtsverletzung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. D.h. wenn Sie z.B. einen Film einbinden der gerade im Kino läuft, aber schon auf diversen Seiten in dunkleren Bereichen des Netzes verfügbar ist.
  • Wirtschaftliche Ausbeutung: Hiermit meine ich die Fälle, in denen Ihr Embedding über das reine Einbinden hinausgeht und Sie z.B. mit einem Video von Shakira Ihre Werbeanzeige untermalen. Sie können sich vorstellen, dass Shakira für so etwas normalerweise Geld verlangt.

Fazit

Der EuGH hat eine Entscheidung getroffen, die dem Anspruch des Gesetzes entspricht, der im Netzrecht oft nicht erreicht wird. Es ist der Idealzustand, in dem das Recht dem gesunden Menschenverstand entspricht.

Zumindest nach meiner Ansicht sagt dieser, dass Nutzer die Inhalte von Onlineplattformen teilen, nicht schlechter stehen sollten als die Plattformen selbst. Die Alternative wäre das Verbot des Sharings, was wiederum aus meiner Sicht ein kultureller Rückschritt gewesen wäre.

Die Urheber bleiben nicht ungeschützt, da sie sich an die Plattformen oder Nutzer wenden und die Löschung verlangen können. Ferner bleibt das „heimliche“ einbinden fremder Inhalten, die nicht zum Teilen bestimmt waren, weiterhin unerlaubt, genauso wie offensichtliche Rechtsverstöße.

Ich zumindest freue mich nun beruhigt Videos einbinden zu können:

*Der Beitrag beruht auf dem Bericht der Kollegen der Kanzlei Knies & Albrecht, die an dem Verfahren beteiligt waren. Sobald die Beschlussgründe vorliegen, werde ich sie hier verlinken und den Beitrag ggf. anpassen. Update 24.10.2014: der Beschluss liegt nun im Volltext vor.

Update 09.07.2015

Der BGH hat die Ansichten des EuGH übernommen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12). D.h. auch Inlinelinks sind demnach zulässig und die Urheber durch die neue Rechtsprechung benachteiligt. Offen ist weiterhin die Frage, ob man für eingebettete Inhalte haftet, die illegal hochgeladen wurden. Der BGH tendiert in diese Richtung, allerdings wird auch in dieser Frage die Entscheidung des EuGH abzuwarten sein.

Mein Beitrag bei Allfacebook.de: BGH-Urteil zum Embedding: Gut für Nutzer, schlecht für Urheber und eine offene Frage

[callto:marketing]

EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar

44 Gedanken zu „EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar

  1. Ahhhhh. Endlich… Haben wir nicht letztes Jahr auf der rp13 darüber diskutieren mit Nina?

    Anyway! Ich freu mich auf morgen und was du erzählen wirst. Und auf den Fisch… 😉

    1. Sehr interessanter Artikel und eine gute Zusammenfassung. Vielen Dank dafür.
      Ich frage mich, wie sich das für Seitenbetreiber wie buzzfeed oder heftig.co auswirkt, die Youtube-Videos auf ihrer eigenen Seite einbinden, diese dann aber auf Facebook (mit einem Screenshot des Videos) bewerben. Würden diese Seiten dann das Urherberrecht verletzen, da sie sich mit den Videos an ein neues Publikum richten? Oder gibt es hier keine Fallstricke?

  2. Schöner Artikel und gute Zusammenfassung, nur mit dem von Ihnen geteilten Video machen Sie ihren Beitrag zu einem Teil doch auch interessanter und beuten dadurch doch letztlich auch die Rechteinhaber in gewisser Weise wirtschaftlich aus. Ein Youtube-Video auf Ihrer Kanzlei Seite „beruhigt einzubinden“ halte ich für mutig. Oder?

    1. Der Beitrag wirbt zwar für mich, ist jedoch redaktionell. Ich gebe aber zu, dass die Grenzen unklar sein können, was ich z.B. bei der Unterscheidung von kommerzieller und redaktioneller Nutzung von Stockbildern für Mandanten immer wieder erlebe.

      1. Naja, natürlich wirbt der Beitrag für Sie und natürlich hat der Beitrag redaktionelle Elemente – nur dient der Beitrag eben ja klar zumindest mittelbar der Förderung der Mandatsakquise, ist damit aus meiner Sicht kommerziell/werblich…

      2. Diese Frage treibt mich auch um. Wenn ich einen Blog betreibe und z.B. einen Artikel über einen Musiker schreibe, dabei sein Musikvideo embedde, wäre das ja eine kommerzielle Nutzung meinerseits, oder?

        1. Wenn die Regeln so streng wären, dann könnten Verlage keine Links/Videos einbinden, da auch sie kommerziell arbeiten und oft sogar eigene Onlineshops haben, um das Verlagsgeschäft zu finanzieren. D.h. man muss unterscheiden, ob es ein redaktioneller Beitrag ist oder nur ein kommerzieller Beitrag, der redaktionell eingekleidet ist (ähnlich wie die Unterscheidung bei einem Advertorial stattfindet). Daher würde ich der Nutzung in dem Artikel über einen Musiker im Blog grundsätzlich für erlaubt halten.

  3. Volltext des EuGH-Beschlusses
    Framing bzw. Embedding ist keine Urheberrechtsverletzung

    EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13

    „Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

    Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“

    http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf

  4. Darf ich fragen, worauf Ihre Einschätzung bzgl. der Inline-Links beruht?
    So wie ich das Urteil lese, könnte es doch auch hier zu Problemen kommen.

    Als Fotograf mache ich meine Fotos über Flickr öffentlich zugänglich. Nutzt nun jemand das Bild, das noch auf dem Flickr-Server liegt, und bindet es von dort in die eigene Website ein, so wird doch weder ein anderes technisches Mittel genutzt noch ein neues Publikum erreicht (über Flickr ist das Foto ja für jeden zu sehen).

    Hier wäre das Tor für Urheberrechtsverletzungen ja jetzt weit offen, wenn dies erlaubt wäre.

    1. Das stimmt, man kann den EuGH so lesen. Für mich entspricht der Beschluss jedoch einem Case-Law-Test, der nicht vollständig ausgearbeitet wurde und daher in der Zukunft je nach Sachverhalt (nicht erkennbare Inlinelinks, Einbindung erkennbar rechtswidriger Inhalte) durchaus ergänzt werden könnte.
      Solange kann ich mir eine durch das Wettbewerbsrecht und die Störerhaftung flankierte Anwendung innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit vorstellen, die die o.g. Sachverhalte untersagen. Um es kurz zu machen: „alles ist möglich“ und wir müssen abwarten, was die Gerichte aus der Entscheidung machen. Solange empfehle ich es vorsichtig zu sein.

  5. „Auf die Entscheidung des BGH können Sie sich m.E. nicht berufen, wenn Sie eine Grafik von einer fremden Seite in Ihre Website so einbinden, dass sie als Teil Ihrer Website (sog. Inline-Link) erscheint, weil Sie sich z.B. die Datenlast sparen wollen.“

    Scheint mir falsch. Svensson ist doch ziemlich klar:
    „29 Diese Feststellung kann nicht in Frage gestellt werden, wenn das vorlegende Gericht konstatieren sollte, was aus den Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.

    30 Dieser weitere Umstand ändert nämlich nichts an der Schlussfolgerung, dass die auf einer Seite erfolgte Bereitstellung eines anklickbaren Links zu einem geschützten Werk, das auf einer anderen Seite veröffentlicht und frei zugänglich ist, bewirkt, dass dieses Werk den Nutzern der erstgenannten Seite zugänglich gemacht wird und deshalb eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Da es jedoch kein neues Publikum gibt, ist jedenfalls für eine solche öffentliche Wiedergabe keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich.“

    Die beide Entscheidungen des EuGHs enthalten keinerlei Hinweis, dass die „Heimlichkeit“ des Einbettens relevant sei.

    Auch wirtschaftliche Ausbeutung kann grundsätzlich aus einer Nicht-Veröffentlichung keine Veröffentlichung machen. Wirtschaftliche Ausbeutung, wie heimliches Einbetten, ändert nichts an das (fehlende) „neue Publikum“.

  6. Inwiefern ist sharing (z.b. Auf facebook) generell mit framing im sinne des urteils gleichzusetzen? Bei videos ist es nachvollziehbar, aber bei bildern und texten? Insbesondere bei der auszugsdarstellung ist ja mit dem leistungsschutzrecht (stichwort snippets) gerade erst das problem bis ins detail durchgekaut worden. Wenn ich ihre interpretation richtig verstehe, wären snippets auch eine art framing und das eugh würde das leistungsschutzrecht aushebeln? Oder man würde via frame den kompletten artikel legal posten können?

  7. Hinsichtlich der Frage „Grafik- und Foto-Embedding“ mittels Inline-Links ist natürlich zwischenzeitlich die Volltextlektüre der Entscheidung interessant: Zu finden auf der Seite des Kollegen Dr. Knies oder zwischenzeitlich dann auch hier: http://miur.de/2643
    Das Embedding fremde Inhalt technisch nicht zwingend erkennbar machen muss scheint auch der EuGH zu sehen und sogar als „Charakteristikum“ anzusehen.

    Die Folgen der Entscheidung sind aber derzeit – leider – in der Tat noch schwer zu sondieren. Ein Freifahrtsschein zum lustigen Einbinden fremder Inhalte in die eigene Seite sehe ich – derzeit (und wie Thomas Schwenke) – noch nicht. Kriterien aber werden sich zeigen müssen. Umso interessanter wird sein, was der deutsche BGH aus der Entscheidung macht.

    Hier gilt dann wie so oft: „hoffen & bangen“… 😉

    1. Noch eine Ergänzung: Der EuGH hat zwar m.E. nach durch die Bestätigung von Svensson hinsichtlich der Erkennbarkeit durchaus einen Grundsatz geschaffen. Dies schließt indes nicht aus, dass der EuGH in einer anderen Fallgestaltung hier Einschränkungen ausdifferenziert. Im Gegenteil entspricht genau so eine Entwicklung der Rechtsprechungsmethodik des EuGH. Auch der EuGH beurteilt in Anwendung von Grundsätzen und des Unionsrechts nur die Konstellation im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht und wie vorgetragen. Rechtliche Einschränkungen des Embedding können sich freilich noch aus anderen Rechtsbereichen als dem Urheberrecht ergeben (s.o. Kommentar Thomas Schwenke).

  8. Dazu hätte ich auch noch eine Frage. Wie sieht es mit den Playern aus, die man nutzen kann, um auf der eigenen Seite ein YouTube Video einzubinden und in dieses Video eigene Overlay-Werbung einzublenden. Fällt das dann unter diesen von Ihnen erwähnten verbotenen Punkt – also unter wirtschaftliche Ausbeutung?
    „Wirtschaftliche Ausbeutung: Hiermit meine ich die Fälle, in denen Ihr Embedding über das reine Einbinden hinausgeht und Sie z.B. mit einem Video von Shakira Ihre Werbeanzeige untermalen. Sie können sich vorstellen, dass Shakira für so etwas normalerweise Geld verlangt.“

  9. Ich überlege gerade eine Sendung mit der Maus auf einer Seite einzubinden. Da diese nicht von der ARD sondern einem privaten Nutzer auf Youtube hochgeladen wurde, habe ich meine Zweifel, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das gleiche gilt für viele Dokus, die gut die redaktionellen Artikel ergänzen würden.
    Eine „offenkundig erkennbare“ Urheberrechtsverletzung liegt hier m.E. nicht vor, oder bin ich da zu … naiv?

  10. Was meint Ihr zu diesem Fall:
    Ich möchte ein YouTube-Video in eine App einbinden.
    Die App wird umsonst sein, wird jedoch eines meiner Werbebanner (Admob) beinhalten.

    Der Ersteller des Videos hat Werbung vorgeschaltet – für mich ist das jedoch okay.

    Ist das rechtlich eher unbedenklich oder verwende ich hier ein neues technisches Mittel?

  11. Ich sehe jegliche Art von Embedding als Grauzone. Vermutlich wird dabei nichts passieren, aber sicher wissen kann man es eben nicht. Deshalb lasse ich, wenn möglich, immer die Finger davon. Youtube ist wirklich ein heißes Pflaster

  12. Guten Tag,

    ist es prinzipiell erlaubt, auf einer kommerziellen Webseite die Inhalte einer anderen Webseite (News) einzubinden und auf den Urheber hinzuweisen?

    Danke

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