In AGB Gesetz zitiert – Abmahnung kassiert

§ 275 BGB
Die rot unterstrichenen Rechte dürfen in den AGB nicht verschwiegen werden.

Dass die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine tückische Angelegenheit ist, sollte jedem bekannt sein. Trotzdem mag es überraschen, dass sogar die Wiedergabe von Gesetzestexten rechtswidrig sein und eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

Das hat das Landgericht München (Urteil vom 05.08.2010 – Az. 12 O 3478/10) im Bezug auf eine Klausel entschieden, die sich in sehr vielen AGB wieder findet.

Leistungsausschluss bei höherer Gewalt und Unmöglichkeit

Niemand möchte und kann zur unmöglichen Leistung  gezwungen werden. Deswegen hat der Gesetzgeber im § 275 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt:

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Obwohl bereits im Gesetz enthalten, wird dieser Passus trotzdem gerne in den AGB wiederholt. Sei es in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung, zu deren Betonung oder lediglich als Hinweis. So auch in diesem Fall, in dem ein Stromanbieter den folgenden Passus aufnahm:

Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht.

Doch gerade diese Wiederholung der gesetzlichen Regel ist ihm zum Verhängnis geworden.

Zweifel gehen zu Lasten des AGB-Verwenders

Das Gericht hat zunächst ein wichtiges AGB-Prinzip wiederholt: AGB-Klauseln dürfen durch ihre Formulierung Verbraucher nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte abhalten.

Im Fall der Unmöglichkeit, haben die Verbraucher unter anderen das Recht den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen, s. § 275 Abs.4 BGB. Nach Meinung der Richter hätte der Stromanbieter auf diese Folgerechte hinweisen müssen. Denn sonst kann die Klausel so klingen, als ob die Verbraucher bei Unmöglichkeit alle Rechte verlieren („entfällt die Leistungspflicht“). Das wird zwar nicht jeder Verbraucher denken, aber bei mehrdeutigen AGB gehen die Zweifel zu Gunsten der Verbraucher.

Das heißt, der Stromanbieter hätte sich aus den vielen Regelungen zur Unmöglichkeit nicht nur den für ihn am besten klingenden Abschnitt herauspicken dürfen. Vielmehr hätte er auch auf die Folgenormen hinweisen müssen. Das hätte er z.B. mit folgender Ergänzung erreichen können (in fett):

Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu.

Fazit und Praxistipp

Der Fall zeigt erneut, dass mit beliebten AGB-Klauseln die vielfach aus anderen AGB übernommen werden, oft auch die Fehler mitkopiert werden. Neu ist die Erkenntnis, dass solche Fehler auch beim Kopieren von Gesetzestexten passieren können.

Wer AGB erstellt, sollte daher entweder so wenige Klauseln wie möglich verwenden, auf selbst erdachte Regeln verzichten oder sich gleich professionelle Unterstützung holen. Sonst ist die vermeintliche Geldersparnis schnell dahin.

Falls Sie Fragen zur AGB-Erstellung haben oder Unterstützung bedürfen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben uns eine Email.

Quelle

LG München: AGB Klausel trotz reiner Wiederholung des Gesetzestextes unwirksam? bei Kurtz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte

 

In AGB Gesetz zitiert – Abmahnung kassiert

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