Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste

Bildzitate & Recht - Beispiel Yps
Bildzitat t3n-Websitebesprechung
Kritiken von Musiktiteln, Zeitschriften, Computerspielen oder wie hier der Website von Amazon.de sind typische Fälle, in denen ein Bildzitat zulässig ist (Quelle t3n).

Die Zahl der Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung von Bildern, Grafiken und Fotografien hat rapide zugenommen. Vor allem Blogger sind davon betroffen und fragen sich, ob die Verwendung einzelner Bilder nicht vom Zitatrecht gedeckt ist.

Diese Frage möchte ich beantworten, wobei es kein leichtes Unterfangen ist. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen von Bildzitaten sind weitaus komplizierter als die von Textzitaten. Warum das so ist und wo die Grenzen des Erlaubten enden, können Sie im folgenden Beitrag nachlesen.

Hinweis zu Textzitaten: Wann Textzitate zulässig sind, erfahren Sie in meinem Beitrag „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)

Urheberrecht an Bildern und Fotografien

Zum Anfang möchte ich kurz darauf hinweisen, dass praktisch alle Grafiken und Fotografien urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt sogar für einfache und schlechte Schnappschüsse, die den Schutz als so genannte „Lichtbilder“ genießen. Sie alle dürfen nur mit Einwilligung der Rechteinhaber verwendet werden (die Einwilligung wird oft auch als „Lizenz“ bezeichnet).

Ausnahmsweise dürfen Bilder auch ohne eine Einwilligung genutzt werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Erlaubnis, unterliegt aber strengen Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen.

Das Zitatrecht an Bildern

Im Unterschied zu einem Textzitat, sind die Anforderungen an ein Bildzitat höher. Das liegt daran, dass man bei Texten einen Ausschnitt zitieren kann. Bei einem Bildzitat wird dagegen ein ganzes Bild übernommen. Dementsprechend ist die Belastung für den Urheber weitaus höher, da sein ganzes Werk ohne eine Gegenleistung verwendet wird.

Schon anhand des Gesetzes kann man erkennen, dass ein Bild als ganzes „Werk“ grundsätzlich nur für wissenschaftliche Werke zugelassen ist (so genanntes „Großzitat“). Nur in Ausnahmefällen, wenn „Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ darf ein Bildzitat außerhalb wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden (so genanntes „kleines Großzitat“):

§ 51 UrhG – Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Hinweis: Wissenschaftliche Werke sind solche, die versuchen methodisch-systematisch, ernsthaft und belehrend ein Thema zu ergründen. Dazu gehören nicht nur „ernsthafte“ Fachbücher oder studentische Hausarbeiten, sondern auch leichtere Kost der „Populärwissenschaft“. Ein Beispiel hierfür ist dieser Blogbeitrag.

Der Zitatzweck

Ein Bildzitat ist nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (so genannte „Belegfunktion“). Das bedeutet, das Bildzitat muss die eigenen Ausführungen stützen. Was wiederum bedeutet, die Ausführungen müssen auch ohne das Bildzitat für sich stehen bleiben können.

Es reicht also nicht lediglich „Seht her, das ist ein hübsches Bild“ zu sagen. Vielmehr muss man sich schon mit einem Thema auseinandersetzen, wie zum Beispiel bei Filmkritiken oder Zeitschriftenbesprechungen. Folgende Zitatzwecke sind daher nicht ausreichend:

  • Illustration – „Mit dem Bild sieht mein Artikel besser aus“
  • Komfort & Service – „Ich wollte es meinen Nutzern ersparen die Bildgalerie selbst aufzurufen“
  • Subvention – “Ich helfe dem Fotografen bekannt zu werden.”
  • Unterhaltung – “Das Bild ist so witzig, das wollte ich der Welt nicht vorenthalten.”

Neben dem richtigen Zweck, muss es notwendig sein gerade das zitierte Bild zu verwenden.

Notwendigkeit – Gerade dieses Bild muss es sein

Ein Bild darf nur dann als Beleg für eigene Gedanken verwendet werden, wenn es notwendig ist dieses Bild zu verwenden. Das heißt es muss gerade dieses Bild sein. Ich versuche dies mit zwei Beispielen zu veranschaulichen:

Beispiel 1: Wenn ich einen Artikel über den Airbus 380 verfasse, könnte ich auf den Gedanken kommen, irgendein Bild des Flugzeugs zu verwenden. Immerhin würde es als Beleg meiner Gedanken und Ausführungen dienen. Aber müsste es gerade dieses Bild sein? Nein, ich könnte tausend andere Bilder an seiner Stelle verwenden. Das heißt, es ist nicht notwendig dieses Bild zu benutzen. Mir bleibt also nichts anderes übrig, als selbst ein Bild zu machen oder z.B. ein passendes Bild in einem Stock-Archiv zu erwerben.

Beispiel 2: Wenn ich einen Bericht über das neueste Yps-Magazin verfasse, darf ich eine Abbildung des Heftcovers (beinhaltet geschützte Grafiken) verwenden. Es muss gerade dieses Bild sein, denn es würde wenig Sinn machen als Alternative das Cover einer anderen Zeitschrift abzubilden.

Das alleine ist noch zu überblicken. Aber leider hört die Prüfung nicht an dieser nicht Stelle auf. Genau genommen wird es erst jetzt kompliziert.

Hinweis: Wenn Sie sich an dieser Stelle fragen, wie ein normaler Mensch das verstehen soll, dann ist es völlig normal. Bildzitate stellen auch für Juristen eine Herausforderung dar. Zudem gibt es noch weitere Feinheiten, die jedoch den Rahmen des Beitrags sprengen würden.

Notwendigkeit – Umfang

Wie bei Textzitaten, müssen Sie auch bei Bildzitaten auf den Umfang achten. Leider gibt es keine festen Werte, sondern nur eine schwammige Maxime. Diese lautet „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Das heißt, dass Sie bei dem Yps-Beispiel das Heftcover und allenfalls eine Seite aus dem Inhalt abbilden können. Weitere Bilder wären nicht notwendig. Bei einem Film, können es mehrere Szenen sein, weil sie im Verhältnis zu dem ganzen Film nicht ins Gewicht fallen.

Hinweis zu Filmen: Für Bildzitate aus Filmen und Videos gelten praktisch dieselben Regeln wie für Bilder.

Keine Änderungen

Das Zitatrecht erlaubt es nicht das zitierte Bild zu bearbeiten, d.h. es zu beschneiden oder farblich zu verändern. Sollte eine Änderung für den Zweck des Bildzitates ausnahmsweise notwendig sein, müssen Sie dies dazu schreiben, z.B. „der rote Pfeil ist von mir als Hinweis eingefügt“ (in etwa wie bei den Rahmen im Yps-Beispiel oben).

Quellenangabe

Bei einem Zitat muss die Quelle und der Urheber angegeben werden. Das heißt

  • Vorname und Name des Urhebers (bzw. Pseudonym und falls genannt),
  • Link zur Quelle des Bildes

Bei Zitaten aus Offlinequellen, müssen alle Angaben gemacht werden, die notwendig sind, um die Quelle wieder zu finden. Bei Zeitschriften ist es die Ausgabe oder das Erscheinungsdatum „Yps 01/2012″.

Typische Beispiele und was zu beachten ist

Die folgenden Fälle zeigen die typischen Anwendungsfälle für Bildzitate und den zulässigen Umfang:

  • Filmkritiken – Ein paar Szenen aus dem Film oder Filmplakat, das vom Filmverleih zur Verfügung gestellt wird oder selbst fotografiert worden ist.
  • Musikkritiken – Albumcover, sofern vom Musikverlag gestellt oder selbst fotografiert worden ist.
  • Buch und Zeitschriftenkritiken – Umschlag, Ein Bild aus dem Inhalt, sofern auf den Inhalt eingegangen wird (z.B. setzt sich das Bildblog regelmäßig mit Inhalten der Bild-Zeitung auseinander und zeigt Ausschnitte daraus).
  • Websitebesprechungen – Screenshot der Website, Screenshot Unterseite.
  • (Populär)Wissenschaftliche Beiträge – Sofern die Bilder Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind.

Grauzone: Es ist nicht eindeutig geklärt, ob ein Buch oder Musikcover abgebildet werden darf, wenn nur der Inhalt eines Albums oder der Musik rezensiert werden. Diese Unsicherheit kann umgangen werden, wenn man auch kurz auf die Cover eingeht.

 Checkliste Bildzitat

  • Ist das Bild urheberrechtlich geschützt?
    • Grafiken die nicht gerade einfache Striche und Formen darstellen, sind geschützt.
    • Alle Fotografien sind geschützt.
  • Ist der Zitatzweck erlaubt?
    • Ja, bei (Populär)wissenschaftlichen Werken
    • Ja, wenn das Bild lediglich eigene Gedanken und Ausführungen belegt und weggelassen werden kann, ohne dass der eigene Text an Sinn verliert.
    • Nein, wenn das Zitat Zeit sparen, illustrieren oder Lesern das Klicken von Links ersparen soll.
  • Ist es notwendig gerade dieses Bild zu verwenden?
    • Nur wenn alternative Bildmotive nicht in Frage kommen.
    • Keine fremden Fotografien der zitierten Bilder verwenden.
  • Ist die zulässige Zitatlänge nicht überschritten?
    • Nur so viel wie nötig, um eigene Gedanken zu unterstützen oder Ausführungen zu belegen.
    • Bei Bildern ganz besonders sparsam sein.
  • Wurde das zitierte Bild verändert?
    • Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Verdeutlichungen.
    • Falls ja, muss angegeben werden wie.
  • Wurde die Quelle genannt?
    • Im Internet reicht der Name des Autors + Link zur Quelle
    • Offline Name des Autors + Ausgabe, Jahr, Seite, etc.

Fazit und Praxisempfehlung

Das Bildzitat bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Urheberrechte, weil das gesamte Bild übernommen wird. Daher ist es bis auf wenige der oben genannten typischen Fälle, so gut wie ausgeschlossen. Und auch wenn man ein Bild zitieren darf, heißt es nicht dass man fremde Fotografien dieses Bildes nutzen darf.

Für die Praxis kann ich daher nur empfehlen, sich auf die o.a. typischen Fälle zu beschränken und beim Umfang der übernommenen Bilder sehr vorsichtig zu sein. Ein kleiner Fehler kann eine Abmahnung nach sich ziehen, die mehrere hundert Euro kosten kann. [callto:abmahnung_bilder]

Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste

51 Gedanken zu „Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste

  1. Ich bin Ihnen sehr dankbar für diesen Artikel. Ich bin sowohl Wissenschaftlerin als auch Schreibcoach und werde von Studierenden immer wieder gefragt, ob sie in ihren Abschlussarbeiten Bilder aus Büchern oder dem Web verwenden dürfen. Ihren Ausführungen zufolge kann man diese Frage mit einem klaren Ja beantworten.

    Danke und herzlichen Gruß
    Huberta Weigl

  2. Danke für die Klarstellung. Wobei ich mich noch frage – was mir zwar klar ist, aber dennoch: Eine Übernehme des Coverphotos aus dem Angebot eines virtuellen Buchhändlers – also Amazon, Libri etc. pp. – für die Rezension eines Buches ist dann damit quasi erlaubt? Bei Rezi-Exemplaren kann ich das Cover ja einscannen, aber es gibt auch Fälle, in denen ich nur die Druckfahnen bekomme – strange, but true – und von daher dann ein Cover bräuchte. Danke im Voraus für die Antwort.

    1. Rein rechtlich müssten diejenigen, die die Coverbilder gemacht haben, um Erlaubnis gebeten werden. Bei den Amazon-Coverfotos handelt es sich aber i.d.R. um Bilder, die vom Verlag gestellt werden, daher sehe ich hier wenig Risiko. Trotzdem würde ich lieber beim Verlag nachfragen (s. auch Kommentare unten).

  3. Puuuuh…
    In 1 1/2 Jahren alles richtig gemacht. Ich war mir nicht sicher, als ich für mein Blog das Katzenjammer-Cover (der eigenen gekauften CD) fotografiert habe.
    Mit eigenen Fotos lebt ein Privatblog doch auf der sichereren Seite.

  4. Lieber Herr Spließ,

    bin gespannt auf die Antwort auf Ihre Frage.
    Ich habe bislang immer direkt beim Verlag angefragt. In der Regel ist es kein Problem das Cover-Foto zu bekommen, wenn man eine Rezension schreibt. Das ist ja erwünschte „Werbung“.

    Herzlichen Gruß
    Huberta Weigl

    1. Manchmal ist das allerdings nicht unbedingt so, dass die PR-Verantwortlichen einem auch antworten – in dem Fall lasse ich es auch meistens weg, allerdings gibts auch manchmal Fälle in denen es pressiert und bisher habe ich mich dann auf Amazon und Co. verlassen… Sobald ich die ersten Abmahnungen im Web sehe oder lese zum Thema werde ich da natürlich vorsichtiger sein.

  5. Hallo aus Köln,
    was die Literatur-Bloggerszene zur Zeit sehr beunruhigt, ist die neueste Information einiger Verlage, dass Buch-Cover NUR solange zur Abbildung in Rezensionen genutzt werden dürfen, wie die Auflage noch erhältlich ist. Nach vergriffener Auflage fallen die Rechte an die Bildagentur zurück.

    Nach Ansicht der Verlage müssten Blogger nun stetig überprüfen, ob die Bücher ihrer Rezensionen überhaupt noch erhältlich sind und ggf. die Fotos entfernen, da sonst eine Abmahngefahr der Bildagenturen bestünde.

    Wir Blogger sind der Auffassung, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung maßgeblich ist. Zudem sind bisher die Cover von den Verlagen ohne Einschränkungen als Dateien zugesandt worden, so dass wir von keinem „Verfall-Datum“ der Rechte an den Abbildungen ausgehen mussten, denn eine Kontrolle (in welchen Zeiträumen?) ist bei großen Literaturblogs nicht zu leisten.

    Befinden wir uns in einer realen Gefahr, bei vergriffenen Covern abgemahnt zu werden?

    Vielen Dank für eine Antwort auf eine Frage, die zur Zeit viele Literaturblogger quält.

    Herzliche Grüße
    Petra Weber
    fürs KrimiKiosk-Team

    1. Ja, wenn der Verlag Ihnen die Lizenz zur Nutzung der Bilder gibt, dann ist Ihre Lizenz von der Lizenz des Verlages abhängig. Verliert der Verlag seine Lizenz, verfällt auch die Ihre. Hier hilft es nur eigene Bilder der Cover zu erstellen. Denn die sind vom Zitatrecht gedeckt und dieses verfällt nicht.

  6. Die Urheberrechte oder Nutzungsrechte werden doch nicht durch ein Foto von einem Foto (und das sind Buchcover) ausgehebelt? Zudem verlangen die Verlage dass „die Cover in Gänze, nicht in Ausschnitten oder verfremdet wieder gegeben werden“, was mit selbstgemachten Fotos wegen der Ausschnitte, Perspektiveverzerrungen und Farbverfremdungen nicht gegeben ist, weshalb die Verlag, wünschen, dass die zur Verfügung gestellten Cover genutzt werden sollen.
    Was alles zusammen mit Ihrer Ausführung oben bedeutet, dass tatsächlich die Nutzung eines Buchcovers für Rezensionen Risiko behaftet ist :-(((

    1. Wenn ein Bildzitat erlaubt ist, können die Verlage „nichts verlangen“. Nur, wenn man mit ihnen einen Vertrag geschlossen hat, können sie u.U. die Bedingungen diktieren.

  7. Mich würde es gelegentlich jucken, zur Unterstreichung eines Gedankens ein Bild zu zitieren.
    Ein vergangenes Beispiel: Zur Unterstreichung des Gedankens „homo homini lupus“ das Bild von A.P. Weber: „Die Herren der Schöpfung“. Ist ja mehrfach im Internet zu finden. Das wurde mir nicht erlaubt bzw. ich hätte für eine Lizenz zahlen müssen, wenn ich es in meinen Artikel eingefügt hätte.
    Nun, wäre es möglich, an die für das Bild eigentlich vorgesehene Stelle eine einfarbige Fläche zu setzen, dahinter einen Link auf das Bild (wie es im Internet zu finden ist) zu setzen und unter die Farbfläche die „Bildunterschrift“: „Sie sehen das Bild nicht? Ein Klick auf die Farbfläche genügt, und Sie sehen es doch (und ersparen mir die Verletzung des Copyrights)“ ?
    Die Bildbeschreibung würde ich in diesem Fall über das Bild setzen: „Im Folgenden sehen Sie….“ ; und dann wird der, der’s sehen will, eben kurz klicken müssen. Müsste doch gehen.

  8. Sehr hilfreich, danke!
    Wenn man über eine Person (z.B. Bericht über einen Vortrag o.ä.) oder ein Unternehmen ( Bericht über Neuerungen, Akquisitionen o.ä.) berichtet, wie steht es dann mit Personenabbildungen bzw. Logos.

  9. Danke Thomas.
    Sehr informativ, hast du eigentlich Rene gefragt? 😉
    Scherz bei Seite, man sollte eher für uns Blogger endlich mal das Thema „Fair Use“ angehen.

    1. Ja, das habe ich. Musste ich auch, da ich sein Bild nicht als Bildzitat hätte nutzen dürfen. Wer nicht weiß warum, der ist hiermit gezwungen den Beitrag nochmal zu lesen. 🙂

  10. Wenn ich in Artikeln auf andere Internetseiten oder auf interessante Beiträge verweise, benutze ich in der Regel zur Gestaltung der Beiträge Screenshots der entsprechenden Webseite mit Quellenangabe, Hinweis, dass es sich um einen Screenshot handelt und Link auf die Quelle.

    Der Screenshot wird auch so ausgewählt, dass man erkennt, dass es sich um einen Ausschnitt einer anderen Seite handelt – ich „fotografiere“ kein einzelnes Bild.

    Gilt das als „selbst gemachtes Foto“? Hoffe ich doch jedenfalls…

    1. Bei solchen Verweisen leider nicht. Z.B. wird auch die Google-Seitenvorschau (die 2 Pfeile neben den Suchergebnissen) als rechtlich problematisch betrachtet. Natürlich müssten auf dem Screenshot urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sein. Z.B. Fotos.

  11. Wie sieht es mit den Inhalten selbstgemachter Bilder aus? Wenn ich beispielsweise Worte mit Suppenbuchstaben oder Scrabble-Steinen zusammen stelle und diese für meine Website fotografiere, sind die Abbilder zwar selbst fotografiert, aber die Inhalte (Suppenbuchstaben, Scrabble-Steine etc.) sind als „Produkte“ erkennbar. Wie verhalte ich mich in so einem Fall?

      1. Vielen Dank für den Artikel, dadurch wurde mir einiges klarer.

        Wie verhält es sich denn bei selbstgemachten Screenshots von Computerspielen (und Filmen)? Sind diese auch als Bildzitat zulässig? Es handelt sich ja nicht dabei um Fotografien im „klassischen Sinne“.

        1. Auch hier handelt es sich um Urheberrechte an den Grafiken. Diese dürfen im Rahmen von Rezensionen oder sonstigen Auseinandersetzungen mit dem Spiel verwendet werden. Werden sie zu Illustrationszwecken verwendet, liegt ein UrhRVerstoß vor. Jedoch habe ich nie gehört, dass ein Hersteller dagegen kostenpflichtig vorgegangen ist.

  12. Hallo Thomas,

    danke für den ausführlichen Artikel.

    Mich beschäftigt die Zulässigkeit des folgenden Szenarios: Ausgehend von Blogs wie Nerdcore und Minds Delight, wäre es eine Variante, nicht die vollständigen fremden Bilder auf dem eigenen Blog zu posten, sondern mit Handy oder Digicam ein Foto vom Bildschirm zu machen und dieses dann zu posten. Das Foto müsste nach meinem Empfinden so gemacht sein, dass man erkennt, dass ein Bildschirm oder von mir aus auch der ganze Schreibtisch abfotografiert wurde, aber dann wäre es ja eigentlich wieder ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk, dass man gefahrlos verwenden könnte. (Von mir aus noch mit zusätzlicher Verfremdung, z.B. dieser 8-Bit-Style, den Rene bei Nerdcore auf die Video-Preview-Bilder anwendet.)

    Wäre das für die Nerd-Blogger in Deutschland ein gangbarer Weg, um sich vor Abmahnungen zu schützen?

    1. Sorry, dass ich die Kommentar hier übersehen habe. Leider sind auch Fotografien des Bildschirms, wie Screenshots, ebenfalls urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen. Denn geschützt ist die „Kreation“ bzw. die Ablichtung und damit ist es egal wie sie kopiert werden. Die 8Bit-Veränderung ist zudem eine erlaubnispflichtige Bearbeitung. Der Vorteil liegt bei solchen Verfahren darin, dass sie mit automatischen Bildersuchrobots nur schwer zu entdecken sein werden.

  13. Vielen Dank für diesen lehrreichen und anschaulichen Beitrag.
    Wie sieht es in diesem Zusammenhang den mit Firmen/Produktlogos aus? Neben dem normalen Urheberrecht an diesen, käme hier in den meisten Fällen noch das Markenrecht mit ins Spiel. Wenn man sich in der Medienlandschaft umschaut, scheint das jedoch kaum jemand zu stören. Nahezu jede Internetseite, sei es ein Blog oder eine redaktionell betriebene Website benutzt im Zusammenhang mit Neuigkeiten z.b über Facebook/Youtube/Google/Apple fast immer zur „Untermalung“ des Artikels das entsprechende Logo. Das wäre dann sogar meist eine dreifache Verletzung oder nicht? Urheberrecht, Markenrecht und als drittes wird schließlich ein vorhandenes Logo kopiert. Man kann es schließlich wie im Falle Ihres Yps Beispieles nicht selbst fotografieren. (Jedoch sind Logos etc. vom Design her 100% festgelegt, sodass es dann eigentlich wieder keine Rolle spielen dürfte, von wem speziell diese eine „Kopie stammt)
    Wäre in diesem Fall also die „Notwendigkeit“ gegeben ein solches Logo zu verwenden im Rahmen des Zitatrechts wenn man z.b. einen Artikel über Google schreiben würde. Schließlich kann es nur dieses eine Bild sein, es gibt keine anderen und man kann auch kein eigenes anfertigen – außer man würde einen Screenshot einer Google Website mit dazugehörigem Logo machen; dies würde aber wiederrum über das Ziel hinausschießen)
    Weil es mich selbst interessiert hat, habe ich mich dazu kurz informiert, Youtube z.b erlaubt der Presse das Nutzen ihres Logos – Facebook hingegen nicht. Würde so ein direktes Untersagen vom Urheber einen Einfluss auf ein gegebenenfalls rechtlich zulässiges Bildzitat haben?
    Das sind jetzt sicher einige sehr spezielle Punkte, aber vielleicht kann ja jemand etwas Dunkel ins das Thema bringen – würde mich freuen.

    Ich blogge eigentlich wirklich gerne, aber inzwischen habe ich das Gefühl mehr Zeit darauf verwenden zu müssen, zu überlegen was und wie ich überhaupt etwas veröffentlichen darf. Verwunderlich finde ich auch, dass sich in der deutschen Blogszene scheinbar die Mehrheit darüber keinerlei Gedanken macht – sieht man doch unzählige Artikel die ungeniert Fotos, Videos etc. verwenden – die in keinsterweise durch das Zitatrecht abgedeckt wären. Man geht wohl meist davon aus, dass die großen Presseagenturen und ähnliches ein Auge zudrücken, da Abmahnungen meist nicht sehr förderlich für das Image sind.

    1. Die Markeninhaber können gesetzliche Erlaubnisse nicht verbieten. So kann Facebook zwar bitten, dass deren ausgeschriebenes Logo nicht in der Presse verwendet wird. Aber dazu müsste es erstmal urheberrechtlich geschützt sein, was bei Buchstaben eher nicht in Frage kommt. Ferner kommen bei der Berichterstattung über eine Marke eigentlich keine markenrechtlichen Probleme (Verwechslungsgefahr & Imageausbeutung) auf. Aber das Markenrecht ist ein ganz neues Fass für sich, ganz besonders in Verbindung mit dem Urheberrecht.

  14. Hallo Thomas,

    in meinem Onlineshop vertreibe ich Deko-Produkte, die ab und zu auch schonmal in Filmen und Serien zu sehen sind.

    Bspw. bei Interviews stehen die auf dem Tisch, an dem der Befragte sitzt.

    Dürfte ich mit dem Handy gemachte Fotos davon für meinen Blog nutzen?
    Meine Frage geht in eine ähnliche Richtung wie die von @Niklas.

    Freue mich auf Deine Antwort..

  15. Sehr interessanter Artikel. Wie sieht es denn aus bei Bildern, die nicht unbedingt notwendig sind (wie beim Airbus-Beispiel), jedoch für wissenschaftliche Arbeiten, die nicht veröffentlicht werden (z.B. Bachelorarbeit mit Sperrvermerk), benutzt werden?

    1. Wenn nur der Prüfer die Arbeit sieht und sie ins Archiv wandert, ist es k.P. Wird die Arbeit z.B. in der Bibliothek ausgelegt o.ä. würde ich eine EInwilligung einholen.

  16. Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.

    Mich interessiert, wie weit der Begriff „popularwissenschaftliches Werk“ hier gefasst ist.

    Ein kleines Beispiel: Ein Blog schreibt über Videospiele und versucht diese in einem kultur- oder kommunikationswissenschaftlichen Kontext zu betrachten, sprich, es handelt sich nicht eigentlich um Kritiken, sondern die Blogger schreiben über bestimmte Aspekte auch einzelner Videospiele, die aus ihrer „populärwissenschaftlich“ orientierten Perspektive gedeutet werden. Dazu werden auf dem Blog auch Bilder der Videospiele gezeigt, selbstaufgenommene Screenshots, offizielle Screenshots die auf den Homepages der Entwickler angeboten werden oder Cover-Art. Diese dienen in der Regel nur der Illustration und nicht zum Beleg der Textinhalte.

    Wie würde es sich in einem solchen Fall verhalten?

    1. Sobald die Bilder der Illustration dienen, dienen Sie nicht mehr der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Es muss schon ein Bezug zu dem wissenschaftlichen Teil bestehen.

  17. Ein echt schwieriges Thema!
    …bin mir auch nach der lektüre dieses Artikel nicht sicher, ob ich eine, von mir im Auftrag des Besitzers hergestellte Foto-reproduktion einer Grafik von Picasso (u.a.) zum Zwecke der Veranschaulichung der Schärfeleistung meiner Großbildkamera im Web abbilden darf.
    Zeigen würde ich gerne das gesamte Bild in klein (ca. 400x500px) und einen kleinen Ausschnitt in100% bei dem man die Schärfe des Strichs und die Struktur des Papiers erkennt. Das ganze würde ich auch Textlich erläutern.
    Wäre das durch das Zitatrecht gedeckelt?

  18. Jetzt bin ich mir gar nicht sicher… wenn ich also im Rahmen einer Berichterstatzung über ein Auto und die Tasache, dass es bei einem Modeshooting verwendet wurde rein redaktionell berichte und das Cover mit dem Foto dieser Ausgabe dazu abbilde, dann ist das ok?

  19. Sehr interessanter Artikel – ein echt komplexes Themenfeld – danke für den besseren Durchblick! 🙂

    Wir machen gerade eine Art Video-Newsformat, bei dem wir u.a. zu einem Dachthema mehrere Screenshots von Online-Magazin-Seiten abbilden. Uns geht es immer um die Headlines, manchmal auch um einen Satz im Text (den wir dann vergrößert hervor heben/zitieren). Eine Stimme liest die Headline vor und kommentiert den Sachverhalt. Zudem wird immer die vollständige URL zum Artikel direkt dazu eingeblendet.

    Nun ist es natürlich so, dass man auf dem Screenshot der Artikelseite eines Magazins oft auch Fotomaterial sieht. Müsste das in allen Fällen geschwärzt werden? Das sähe schon sehr hässlich aus… 🙁

  20. Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Artikel Herr Schwenke!
    Mich würde noch eine recht allgemeine Frage interessieren, bezugnehmend auf die YPS-Cover Problematik:

    Stelle ich in einem Artikel einen Sammler z.B. von Videospielen vor und dieser stellt zu diesem Zweck Bilder seiner eigenen Sammlung (Spiele in Vitrinen, Regalen) zur Verfügung, müsste ich dann jedes erkennbare Spiel (Spielecoverbild) automatisch auch rezensieren bzw. darauf in meinem Bericht eingehen, um das Foto verwenden zu können?

    Wenn dem so wäre, wäre es ja unmöglich private Sammlungen bildlich darzustellen, weil in diesem Fall fast immer geschützte Werke abgebildet werden?!

    Mit freundlichem Gruß
    alex

  21. Mit Quellenangaben-Tools wie Reference Manager, Citavi, Endnote und Co. ist das Zitieren sehr einfach! Bei Büchern einfach die ISBN und bei Zeitschriften die ISSN eingeben und dann wird alles automatisch importiert. Für private Zwecke reicht Citavi Free völlig. Sobald man aber im kommerziellen Bereich arbeitet, ist es nützlich, auf Premium-Versionen oder Endnote oder alternativ Reference Manager umzusteigen. Quelle: eigene Erfahrungen zu den Programmen, nutze aktuell Citavi Free auch in meiner Freizeit zum Sortieren von Büchern in meinem Bücherregal 🙂

  22. Guter Hinweis: Ich habe einen Screenshot von Deinem Blog gemacht und in meinem Buch als Leseempfehlung vorgenommen. Demenstprechend durfte ich das (Link und Quelle ist im Text meiner Rezension).

    lG
    Stephan

  23. Hallo Thomas,

    ich habe zu diesem Thema eine schwierige Frage. Ich arbeite als Freie Journalistin und bauen gerade meine eigene Homepage auf. Dort wird mein Werdegang zu sehen sein, wie ich arbeite, wo ich gearbeitet habe. Dazu möchte ich ein paar meiner Arbeiten aus verschiedenen Magazinen und Tageszeitungen als PDf-Dateien hochladen. Gelten diese hochgeladenen Magazin-Seiten als groß Zitat? Immerhin benutze ich sie als Beleg für meine Arbeitsleistungen. Ich verwerte sie nicht neu oder dergleichen.

    Desweiteren habe ich zu Artikeln auf den Online-Portalen verlinkt. Aber ohne Bildvorschau, nur der Link unter der Überschrift des Artikels. Also wenn man den Titel des Artikels anklickt, kommt man auf die Seite der Zeitung. Das dürfte doch wirklich keine Problem sein, oder?

    Danke für deine Hilfe.
    Elena

  24. Hallo Thomas !
    ALs Verfasserin von Unterrichtsmaterialien zum Thema Leseförderung, die auch verkauft werden, habe ich unzählige Beispiele, bisher an der Schule erprobter Stationenbetriebe – Lesefeste – da kommen u.a. kurze Auszüge aus Jugendbüchern vor, die den richtigen Buchcovern zugeordnet werden sollen.
    Darf ich das auch in der Verkaufmappe verwenden oder muss ich mich mit dem Verlag kurzschließen?
    Danke für deine Beratung!
    Regina B. D, Biblio, Info Pädagogin f Sekundarstufe I

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