#challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden

Ich habe eine Abmahnung wegen „fehlenden Xing-Impressums“ von einem Kollegen erhalten. Da ich meines Wissens über ein ausreichendes Impressum verfüge (ich nutze es z.B. bei Vorträgen), bin ich doch sehr verwundert.

Der benachteiligte Kollege

Zumal der Kollege sehr sparsam argumentiert und seine Nachweise noch sparsamer, d.h. gar nicht vorhanden, sind:

Auch auf telefonischem Wege habe ich trotz meiner Bitte weder einen Nachweis erhalten, noch eine Information was ihn denn nun konkret zu einer Abmahnung bewegt hat. Der Kollege äußerte stattdessen Empörung, was ich ihn mir denn denke ihn um 18:30 anzurufen. Nachdem ich ihn darauf hinwies, dass es seine Geschäftsnummer ist und er den Hörer abgehoben hat, also wohl bei der Arbeit sei, legte er auf.

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Dieses Impressum führe ich schon seit Jahren bei Xing, auch als es noch keine Impressumsrubrik gab. Nicht weil ich meine, dass eins nötig ist, sondern als Beispiel für meine Schulungen.

Auf jeden Fall fühlt der Kollege sich in seinem Wettbewerbsverhältnis zu mir benachteiligtDas war keineswegs meine Absicht, mir Wettbewerbsvorteile gegenüber dem Kollegen durch ein (angeblich) fehlendes Xing-Impressum zu verschaffen.

Es tut mir wirklich leid, dass ich ihn dadurch zu einer Abmahnung bewegen musste. Auch wenn es bei rechtlichen Streitigkeiten oft nicht so aussieht,  bemühen sich Rechtsanwälte gemeinhin um ein respektvolles Kollegialverhältnis – besonders wenn es um sensible Themen wie dieses geht, die für sehr viele Nutzer eine große (negative) Relevanz haben können.

Außerdem müssen die Nachteile für das Geschäft des Kollegen im Sinne des § 3 UWG wirklich spürbar sein, wenn er zu einer Abmahnung statt zum Telefon greifen muss. Ich bin auf seine Begründung sehr gespannt.

Vielleicht liegt es ja an der Vielzahl der Anwälte, die den Wettbewerb in seinen Augen so sehr verzerren, dass er gar seine Anschreiben gar nicht mehr individuell formulieren muss? Denn neben mir haben (bisher) auch Kollege Ulbricht sowie ein anderer Kollege eine solche Abmahnungen erhalten und zumindest das Schreiben des Kollegen Ulbricht weist doch einige Ähnlichkeit mit dem meinigem auf.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf meiner Themenseite „Impressumspflicht“. Dort beschreibe ich u.a. wie Sie die Impressumspflicht bei Facebook als auch Google+, Twitter, Youtube oder Xing erfüllen können.

Xing & Impressumspflicht

Ich bin wie der Kollege Ulbricht der Ansicht, dass Xing-Profile kein Impressum gem. § 5 TMG benötigen, da sie weniger einer Website gleichen als einem Profil, bzw. Visitenkarten. Sie sind eben keine umfassenden und in sich abgeschlossenen und eigenständigen Telemedien, wie z.B. Facebook-Seiten oder G+ Profile. Zur Vertiefung verweise ich auf die umfassende Diskussion des Themas beim Rechtsanwalt Henning Krieg.

Zumal diese Ausdehnung der Impressumspflicht erhebliche Folgen für uns alle hätte. Wären Xing-Profile impressumspflichtig, würde das für alle Profile im Netz gelten, z.B. Nutzerprofile in Foren. Womöglich endet dies damit, dass wir Impressen in Namen führen müssen.

Impressumspflicht bei Xing
Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, empfehle ich Ihnen ein Impressum in Ihrem Xing-Profil einzutragen. Das zumindest solange, bis die Xing-Impressums-Fälle entschieden sind. Sie finden den entsprechend Link zum Impressum unten rechts in Ihrem Profil. Update 24.07.2014: Nach dem das LG Stuttgart den Link für zu klein hielt, hat Facebook ihn nach oben gesetzt.

 

Weiteres Vorgehen

Wie auch Kollege Ulbricht, werde ich mich der Unterlassungsaufforderung des Kollegen nicht beugen. Wie man es so schön sagt „sehe ich dem Verfahren gelassen entgegen„. 

Im Großen und Ganzen finde ich es schlicht schade, dass gerade ein Rechtsanwalt mit einem so schlechten Beispiel vorangeht. Während sich Anwälte wie Kollege Ulbricht und ich dafür einsetzen, dass das Netz nicht durch übertriebene Regulierungswut behindert wird, schlägt der abmahnende Kollege einen anderen Weg ein. Ob es ihm ums Prinzip, Geld oder Belastung der Justiz geht weiß ich nicht. Aber ich halte Sie hier auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Weitere Beiträge zum Thema

Updates

  • 18.02.2014 – Gegen Kollegen Fuschi vom SoWhy-Blog wurde eine  einstweilige Verfügung beantragt, die er online gestellt hat: Abmahneritis: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist da
  • 18.02.2014 – Für die Legal Tribune Online habe ich ein Interview zu der Abmahnung gegeben. Dabei gehe ich insbesondere auf die Frage ein, ob ein fehlendes Impressum eine Bagatelle ist: Impressumspflicht auf Xing „Dann könnte ich mich umbenennen wie Kim Dotcom“
  • 21.02.2014 – Bisher habe ich weder eine einstweilige Verfügung erhalten noch sonst Nachweise darüber, dass ich einen Rechtsverstoß begangen habe. Die Nachweise, die mir der Kollege zugeschickt hat, haben mich lediglich darin bestärkt, dass der Kollege entweder unsauber recherchiert hat oder überkommene Rechtsansichten vertritt. Leider kann ich in dieser Schwebephase nicht schreiben, wie ich mich verhalten werde. Zu einem Prozess gehört eine Taktik dazu, die nicht aufgehen würde, wenn man sie offen legt. Aber sobald ich kann, wird es hier neue Informationen geben.
  • 27.03.2014 – Mitterweile sind die Verfügungsverfahren bei anderen Kollegen in den Fällen im Gange und ich rechne spätestens in einem Monat mit den ersten Ergebnissen. Gegen mich ist kein Verfügungsantrag gestellt worden.
  • 03.04.2014 – Ich habe eine negative Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt Winter eingereicht und beim Gericht die Feststellung beantragt, dass ich nicht gegen die Impressumspflicht bei Xing verstoßen habe. RA Winter  hält an seiner Rechtsauffassung fest, hat sie aber bisher nicht begründet. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
  • 08.04.2014 – Es haben sich bei noch weitere Kollegen gemeldet und teilen mit, dass der RA Winter nicht nur bei Xing, sondern auch Profile in Anwaltsverzeichnissen wegen fehlenden Impressums abmahnt (s. dazu Update vom Kollegen Bräuer).
  • 29.04.2014 – Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14 entschied, dass ein Anwaltsprofil auf kanzlei-seiten.de über ein Impressum verfügen muss. Der Grund läge darin, dass man „über die Inhalte bestimmen kann“ und das Profil dem Hinweis auf eigene geschäftliche Leistungen dient. So formuliert dürfte jede digitale Visitenkarte, jedes Forumsprofil & jeder Eintrag in einem Branchenbuch impressumspflichtig sein. Wobei in dem Fall von kanzlei-seiten.de die Profilinhaber „Rechts-Tipps“ im Profil hinterlassen können. Ob dieser Umstand ausschlaggeben war, lässt das Gericht unbeantwortet, was die Rechtsunsicherheit verstärken und die Impressums-Abmahner beflügeln dürfte. S. dazu in LTO: Impressum auf Xing & Co, Erste Abmahnungen von Anwälten erfolgreich.
  • 19.05.2014 – Das Landgericht Stuttgart (Az. 11 O 103/14) meint auch, dass im Portal anwaltsregister.de ein Impressum notwendig ist (s. dort Update vom 28.05.2014)
  • 20.06/04.06.2014 – Das Landgericht München I (Az. 33 O4149/14) hat den Antrag des Rechtsanwalts Winter auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Rechtsanwalt Fuschi wegen fehlenden Xing-Impressums abgelehnt. Das heißt leider nicht, dass das Gericht meint, ein Impressum sei bei Xing nicht notwendig. Vielmehr wird es daran gelegen haben, dass die einstweilige Verfügung ein Eilverfahren ist und daher der Antragsteller die Dringlichkeit der schnellen Entscheidung nachweisen muss, was Rechtsanwalt Winter wohl nicht gelang.  Die Gründe liegen nun vor, sind überraschenderweise anders als erwartet und lauten zusammengefasst wie folgt: Ein Impressum bei Xing war in dem entschiedenen Fall nicht notwendig, weil der Antragsteller nicht vorgetragen und belegt hat dass Xing-Basisprofile von Mandanten für die Suche nach einem Rechtsanwalt verwendet werden. D.h. das Gericht fand, dass in dem konkreten Fall „der abgemahnte nicht verlieren darf“, ließ leider aber ein Scheunentor für künftige Abmahnungen offen. Künftig werden Anwälte z.B. anhand von Privatnachrichten darlegen, dass Xing doch für die Anbahnung von Geschäftskontakten verwendet wird und m.E. gute Erfolgsaussichten haben.
  • 24.07.2014 – Das LG Stuttgart hielt den Link von Xing unten im Profil für unzulässig. Xing hat ihn korrigiert und nun findet er sich oben im Profil. Lesen Sie zu der Entscheidung meinen Beitrag: Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar
  • 06.11.2014 – Im Verfahren gegen Rechtsanwalt Fuschi (Az. 33 O4149/14) hat RA Winter seine Berufung zurück genommen. Der Fall ist damit (leider ohne Urteil) erledigt. Das OLG München I erklärte jedoch, dass ein Impressum bei Xing grundsätzlich für erforderlich hält. Jedoch wäre im konkreten Fall das Fehlen des Impressums für nicht erheblich, da Xing eher nicht zur Anbahnung von Mandatsverhältnissen genutzt wird. Die genauen Gründe entnehmen Sie bitte dem Blogbeitrag des Kollegen Fuschi: Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)
  • 20.11.2014 – Im Verfahren gegen Kollegen Ulbricht (Az. 11 O 51/14) hat RA Winter ebenfalls seine Einwände zurückgezogen. Auch hier gibt es kein Urteil, jedoch meinte das OLG Stuttgart, dass ein Impressum bei Xing nicht erforderlich sei. Den Bericht von der Verhandlung finden Sie beim RA Ulbricht: OLG Stuttgart beendet #XINGGATE – Keine Impressumspflicht bei XING.
  • 20.11.2014 – Aktueller Stand in meinem Verfahren: Der Verhandlungstermin vor dem LG Berlin findet am 18.02.2015 statt. Angesichts der letzten Entscheidungen bin ich guter Hoffnung, dass auch das LG Berlin sich ähnlich wie OLG München und OLG Stuttgart äußern und zur Erledigung der Sache zu meinen Gunsten führen wird.
  • 25.02.2015 – Das LG Berlin hat sich zu meinen Gunsten ausgesprochen und dem Kollegen Winter nahegelegt aufzugeben. Daher ist der Fall schlussendlich zu meinen Gunsten ausgegangen. Den Bericht von der Verhandlung finden Sie in dem Beitrag: In eigener Sache: Bericht von der Verhandlung zur Impressumspflicht bei Xing.
#challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden

56 Gedanken zu „#challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden

  1. Der Irrsinn hat also einen Namen… absolut schleierhaft, wie man das unter Kollegen machen kann. Neid? Boshaftigkeit? Geldmache? Bin gespannt, wie es weitergeht. Liest sich aber schon ein wenig wie ein schlechter Krimi.

  2. Interessant. Mein Abmahnschreiben enthält nicht einmal die zitierten „Facebook“- und „Google+“-Urteile. Das werde ich demnächst noch einscannen und in meinen Blog stellen zum Vergleich.

  3. Ich hatte über ähnliche Fälle schon vor einiger Zeit gehört. Mich würde interessieren, ob Sie die Impressum-Funktion am Ende der Seite schon vor dem Erhalt der Abmahnung eingesetzt haben oder „nur“ den sehr viel sichtbareren Link zu Beginn Ihres Profil.

    Aber in beiden Fällen halte ich es für übertrieben, ein persönliches Profil von Xing überhaupt abzumahnen, denn ich denke auch, dass es eher wie ein Lebenslauf bzw. eine Visitenkarte zu sehen ist. Gibt es denn aktuell laufende Verfahren, die eine Einordnung von Xing-Profilen zum Ergebnis haben wird?

  4. Tja den Abmahnwahn geht weiter und macht nicht mal unter den Kollegen halt. Naja, das Deutsche Rechtssystem bedarf doch einer grundlegenden Überarbeitung um soeinen Firlefanz den Riegel vorzuschieben.

  5. Naja. Die Impressumpflicht stammt aus dem 16. Jahrhundert.

    Es müsste genügen, von einem Facebook-Profil oder einem anderen Eintrag in einem sozialen Netzwerk ( Xing, Google+, LinkedIn usf. ) einen deutlich sichtbaren, leicht zu findenden Link auf die eigene Homepage zu setzen, welche die notwendigen Angaben enthält.

    Was ist notwendig ? § 5 TMG lässt durchaus die Folgerung zu, dass nur diejenigen, welche echten E-Commerce betreiben, also Online-Bezahldienste im Internet anbieten, und nicht nur erweiterte Telefonbucheinträge vorhalten, die weit gehenden Impressumpflichten einzuhalten haben. Etwa Live-Video-Chat mit einem Rechtsberater. Oder Downloads von E-Books ( gegen Entgelt ).

    Rechtsanwälte etwa sind über die Online-Register der Kammern ohne weiteres zu finden, wozu auch noch die Steuernummer und anderes angeben ?

    Nebenbei: die einstweilige Verfügung des LG Hamburg betreffend die Untersagung von Streaming-Abmahnungen liegt jetzt online im Originaltext vor:

    http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/19-12-2013-lg-hamburg-az-310-o-460-13.html

    Wer also keine Veranlassung hat, seinen Telefonbuch-Eintrag
    mit E-Mail-Adresse, URL, Umsatzsteuer-ID, Mitglieds-Nummer, Sicherheitsüberprüfungsbescheid, Gesundheitskartennummer, Musterungsbescheid, Existenznachweis und Existenznachweisechtheitszertifikat und anderem anzureichern, um Abmahnern zu entgehen, der kann ja eine einstweilige Verfügung beantragen.

  6. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema Online ist an Absurdität kaum noch zu toppen. Davon profitieren nur Spezialanwälte wie diese aus dem Beitrag. Aus diesem Grund finde ich es super, wenn Ihr erst mal unter Kollegen austestet ob das neue Geschäftsmodell mit dem Xing-Impressum funktioniert.

  7. Neben allem anderen: Es offenbart schon eine äußerst schlechte anwaltliche „Kinderstube“, ein solches Schreiben an einen Kollegen anlaßlos mit der herabsetzenden Formel „Mit kollegialer Hochachtung“ zu beenden…

    1. Es sieht nicht so aus, als stamme das Abmahn-Schreiben von einem Rechtsanwalt. Ich selbst bin schon „Rechtsanwälten“ begegnet, die als Rechtsanwälte auftraten, aber keine waren, und sogar „Richtern“, die in einem Gericht auftraten, aber keine waren, sowie „Ärzten“, die sich als Ärzte ausgaben und „Gutachtern“, die nie ein Examen bestanden haben.

  8. Es ist an der Zeit, dass diesem unseligen Treiben der RA-Schnorrer von Amts wegen ein Ende gemacht wird.

    Indem bei klarem Missbrauch ganz einfach die Lizenz entzogen wird und solche Vögel nicht mehr vor Gericht erscheinen dürfen.

    Es sei denn als Angeklagte.

  9. Ich bin mir mittlerweile nicht mehr sicher ob ich lachen oder weinen soll. Das Verhalten von einigen Anwälten nimmt immer groteskere Züge an. Zeit, Geld und Nerven werden einfach nutzlos verblasen. „Be my valentine“ kann doch auch auf andere Art und Weise angefragt werden. 😉

  10. Es sind immer nur kleine Schritte, die funktionieren, um die Welt umzuformen. Mir scheint in der Kommentierung hier, dass alles auf einem guten Weg ist.

    Menschen, die Verhalten der „alten Welt“ auslösen wollen, erleben neue

    GRENZEN / Anreize / Impulse

    die hoffentlich
    heilsam
    WIRKEN

  11. Die negative Aufmerksamkeit, die der Abmahnende sich eingehandelt hat, zeigt, dass dieses Geschaeftsmodell der falsche Weg ist, um seine Kanzlei nach vorne zu bringen. Erfolgreiche Kanzleientwicklung geht anders!

  12. Vermutlich hat er damit nur erhofft, mal eben ein paar schnelle Euros zu „verdienen“ durch Abmahngebühren bei Kollegen und „Einnahmen“ zu erzeugen, das „Echo“ aber wohl nicht einkalkuliert. Wie das nach außen von der Marketingwirkung her negativ sich auswirkt, gegen Kollegen so aufzutreten, und dass diese sich zudem selbstverständlich rechtlich wehren und das gerichtlich klären lassen, ist vermutlich nicht mitbedacht worden. Er wird auf die Abmahnungen an Kollegen nun sicher nun auch die Wirkung des § 91 ZPO kennen lernen: Erstattung der Kosten der Rechtsstreits, die er ausgelöst hat, so dass das Geldverdienen an Kollegen dann ein Geldausgeben an Kollegen werden wird.

  13. Von wem die Abmahnwellen denn eigentlich losgetreten werden, ist noch eine ganz andere Frage. Immerhin: es gibt das sog. Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis, welches bei der BRAK ( Bundesrechtsanwaltskammer ) online einsehbar ist:

    http://www.rechtsanwaltsregister.org/Default.aspx?AspxAutoDetectCookieSupport=1

    Wenn also die Akteure Probleme haben, die XING-„Täter“ zu identifizieren, dann sollten sie einmal in das genannte Verzeichnis sehen.

  14. Ein sehr netter Kollege. Die vorformulierte Unterlassungerklärung zeugt auch nicht gerade davon, dass der Kollege viel mit Wettbewerbsrecht zu tun hat.

    Maximale Erfolge, Herr Kollege und ich bin über den Ausgang schon sehr gespannt.

  15. Rechtsanwälte haben sich bereits aus berufsrechtlichen Grundsätzen respektvoll und kollegial zu verhalten. Schade, dass es im vorliegenden Fall nicht gelebt wird. Aus welchen Motiven auch immer.

    Ich denke, dass das von Ihnen sehr schön transparent gemachte Abmahnbeispiel keine Sorgesfalten hervorrufen braucht. Ich wünsche mir, dass Sie und Ihr Kollege Ulbricht weiter tatkräftig gegen eine Regulierungswut sich einsetzen. Das ist sehr gut und tut der gesamten SoMe-Branche gut.

  16. Als wäre die Thematik nicht schon unromantisch genug, muss das ausgerechnet am Valentinstag passieren?!

    Scherz bei Seite: Hoffentlich urteilt das Gericht schnell und zugunsten der Privatleute (sonst könnte ggf. die aktuelle Rechtslage zur Geschäftsmäßigkeit gekippt werden, wenn plötzlich geurteilt wird, dass man als Privatperson auch ein Profil braucht). Jedenfalls könnte es aufgrund der beruflichen Ausrichtung bei XING interessant werden.

  17. Wo haben diese Vollidioten denn Jura studiert? Ich finde es extrem lächerlich, wenn man es nötig hat so viele Leute abzumahnen. Man muss ja ein extrem schlechter Anwalt sein, wenn man nur Leute abmahnt weil man anscheinend keine Mandanten hat 😀

  18. Kein Wunder, dass in diesem Land die IT Innovationen ausbleiben und aus USA „eingekauft“ / kopiert werden müssen, um hier dann aus Neid und Missgunst von „Mitbewerbern“ platt geklagt zu werden. Eine neue Idee endet bei uns, bevor sie richtig angefangen hat. Warum? Weil Bürokratien, unklare, unerträgliche Rechtslagen und Vorschriften der Verwirklichung einer Idee schon im Keim den Garaus machen. Da kann man schon die Lust verlieren und ins Ausland abwandern…
    Ich hatte mal einen Internet-Shop und musst mich NATÜRLICH auch mal mit einer Abmahnung herumärgern. Da sagte mir mein Anwalt: „Hut ab“, er bewundere überhaupt jeden, der sich traut, geschäftlich im Internet aktiv zu werden. Er würde das niemals tun, das Risiko sei ihm einfach zu hoch…
    Muss man wohl nicht mehr dazu sagen.

  19. Ja, die gute alte Impressumspflicht.

    Für einen Werbetreibenden eigentlich ein zumindest bekannter Hut.
    Was uns allen aber noch bevorsteht: Impressum in der XING-App. Denn zumindest nach meinem Kenntnisstand wird auch das gepflegteste Impressum nicht in der App übernommen.

  20. Da ich nach einer Möglichkeit zum Hinzufügen eines Impressums für unsere Google+-Seite gesucht habe, bin ich auf diesen Beitrag gestoßen und doch recht erstaunt. Denn um ehrlich zu sein verschafft diese Abmahnerei in der regel ein schlechtes Image und nicht selten ist sie auch von wenig Erfolg gekrönt. und es dann noch direkt bei der kundigen konkurrenz zu versuchen … das nenne ich gewagt. Ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg

  21. Danke für Ihren Einsatz! Ich hoffe, dass sowohl Abmahner als auch Gerichte sowie Panikmacher demnächst wieder entspannen können.

    Die Bagatell-Grenze ist bei diesem Thema ja ein sehr schöner Ansatz.

    Bitte bleiben Sie dran… ich kann’s nämlich nicht mehr hören, dieses Gejammer und Geschreie rund ums Impressum bei XING und Co. 😉

  22. Ich frage mich, ob dann dann demnächst auch ein Impressum für einen Telefonbuch Eintrag oder eine Visitenkarte braucht…
    Am besten zeigt man glaube ich das Impressum direkt im Kopfbereich seiner Webseite an, dann braucht man es gar nicht mehr verlinken :/

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