Haben Sie Ihre AGB geprüft? Ab 01. Oktober gilt: Textform statt Schriftform

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Bis zum 01.10.2016 sollten Sie Ihre AGB und Verträge mit Verbrauchern nach dem Begriff „Schriftform“ oder „schriftlich“ durchsuchen und durch die „Textform“ ersetzen.

Egal ob sie eine Onlineplattform betreiben oder einen E-Shop – Am dem 01. Oktober tritt eine wichtige Änderung des AGB-Rechts in Kraft, die Sie beachten sollten.

Das gilt zumindest dann, wenn sich Ihr Angebot nicht ausschließlich an Unternehmen, sondern zumindest auch an Verbraucher richtet. Im folgenden Beitrag erfahren Sie welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Folgen drohen, wenn Sie die Umsetzung nicht vornehmen.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]AGB müssen nicht AGB heißen: Häufig wird angenommen, dass AGB nur die so bezeichneten Regelwerke sind. AGB sind jedoch alle Regeln, die Vertragspartnern gestellt werden. D.h. auch wenn Sie z.B. Verbrauchern „Teilnahmebedingungen“; „Verträge“ oder verbindliche „Richtlinien“ vorlegen, handelt es sich um AGB. [sc name=“tshinweisboxEND“]

Was ändert sich am dem 01. Oktober 2016?

Ab dem 01. Oktober steht im § 309 Nr. 13 BGB:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
[…] b) an eine strengere Form als die Textform […]

Die neue Regelung gilt für „Anzeigen und Erklärungen“, also z.B. für

  • Kündigungen, „die Kündigung muss schriftlich erfolgen„,
  • Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“ oder
  • Änderungen von Verträgen, „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform„.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Schriftliche Kündigung: Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für elektronisch geschlossene Verträge keine Schriftform verlangt werden darf (BGH, 14.07.2016 – III ZR 387/15). In diesem Fall ging es um Anmeldungen bei einer Online-Dating-Plattform. Die kommende Gesetzesänderung ist damit im Einklang mit dem höchsten deutschen Zivilgericht.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was ist die Textform?

Die „Textform“ selbst ist im § 126b BGB definiert als,

eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Vereinfacht gesagt heißt diese Vorschrift, dass Sie von Verbrauchern nicht mehr als eine E-Mail verlangen dürfen (bzw. eine SMS oder Messenger-Nachricht, wenn Sie den Kunden Mobilfunknummern/Messenger als Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen).

  • Geringere Form – Selbstverständlich können Sie sich mit einer geringeren Form, z.B. einem Anruf zufriedengeben. Im Spezialfall des gesetzlichen Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften, müssen Sie sogar telefonische Widersprüche akzeptieren. Auch im Datenschutz sollten mündliche Widersprüche berücksichtigt werden.
  • Höhere Form – Zwar können Sie selbst keine höhere Form als die Textform verlangen, aber wenn die Verbraucher diese wählen und z.B. Briefe schicken, dann sind deren Erklärungen gültig.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Probleme bei der Nachweisbarkeit: Als ein Argument für die Schriftform wird vorgebracht, dass damit die Identität der Erklärenden nicht verifiziert werden kann. Zumindest im o.g. Fall einer Kündigung, ließ der BGH diesen Einwand abstrakt nicht gelten. Sollten Sie in einzelnen Fällen dennoch Zweifel haben, können Sie z.B. eine Rückfrage an die E-Mailinhaber senden. Unter Umständen können Nutzer auch gebeten werden die Kündigung z.B. im Profilbereich auszuüben. Dies darf jedoch deren Recht per Textform zu kündigen nicht beschneiden, weswegen Sie sich hierzu rechtlich beraten lassen sollten.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was gilt bei bestehenden AGB und Verträgen?

Die neue Regelung gilt zwar gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. D.h. aber nicht, dass Sie Ihre bisherigen AGB nicht ändern müssen. Ganz im Gegenteil.

Wenn z.B. jemand in Ihrem Onlineshop am 01.10.2016 einkauft, dann liegt ein neuer Vertrag vor, dem die AGB zugrunde gelegt werden. Enthalten diese die Schrift-, statt der Textform, dann verstoßen Sie gegen § 309 Nr. 13 b) BGB.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]War die Gesetzesänderung notwendig? Bisher stand im § 309 Nr. 13 b) statt „Textform“, die „Schriftform“. Das mag jetzt ein bisschen verwirrend sein, da die Schriftform bei Verträgen auch durch eine E-Mail oder ein Fax erfüllt werden kann, wenn kein entgegenstehender Wille der Vertragspartner anzunehmen ist (§ 127 Abs. 2 BGB). Daher liest man manchmal, dass die Gesetzesänderung nicht notwendig war. Allerdings kennen viele Verbraucher diese juristischen Feinheiten nicht. Deswegen könnten sie denken, eine Kündigung sei nur per unterschriebenen Brief möglich. Die neue Regelung soll sie vor diesem Irrtum bewahren.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was passiert, wenn ich mich an diese Regeln nicht halte?

Wenn Sie sich an diese AGB-Regeln bei Geschäften mit Verbrauchern (B2C) nicht halten,

  • sind die AGB-Klauseln zum einen unwirksam und
  • zum anderen können Sie von Mitbewerbern oder klagebefugten Organisationen, wie z.B. Verbraucherzentralen, abgemahnt werden.

Da solche Verstöße relativ einfach per Google gefunden werden können, empfehle ich die gesetzlichen Vorgaben zeitig umzusetzen.

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Haben Sie Ihre AGB geprüft? Ab 01. Oktober gilt: Textform statt Schriftform

26 Gedanken zu „Haben Sie Ihre AGB geprüft? Ab 01. Oktober gilt: Textform statt Schriftform

    1. Das ist richtig. Der Verbraucher muss den Nachweis liefern. D.h. die Nachteile der Textform, gehen zu seinen Lasten. Das galt aber auch bisher für die Schriftform, wenn z.B. ein Brief abhanden kommt. Allerdings kann im Zweifel ein Richter auch stutzig werden und bitten Umstände dazulegen, weswegen die E-Mail nicht zugegangen sein sollte. Daher wäre es für Verbraucher vom Vorteil, z.B. das Kontaktformular zu nutzen… und dabei noch einen Zeugen sich neben sitzen zu haben. 🙂 Übrigens, die Fragen rund um den Zugangsnachweis haben wir in dieser Folge der Rechtsbelehrung diskutiert: https://rechtsbelehrung.com/liebes-und-briefgeheimnisse-abmahnung-veroeffentlichen-rechtsbelehrung-folge-10-jura-podcast/

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  1. „Höhere Form – Zwar können Sie selbst keine höhere Form als die Schriftform verlangen, aber wenn die Verbraucher diese wählen und z.B. Briefe schicken, dann sind deren Erklärungen gültig.“

    Müsste es nicht auch hier „Textform“ heißen? Ich denke, die Schriftform kann man eben nicht mehr verlangen.

      1. Dort steht aber immer noch an entsprechender Stelle „Schriftform“ statt „Textform“ im Beitrag.

        „Höhere Form – Zwar können Sie selbst keine höhere Form als die Schriftform verlangen,“

  2. Galt nicht auch schon vorher, dass zumindest bei Verträgen, die größtenteils elektronisch geschlossen werden, diese auch elektronisch (E-Mail) gekündigt werden können, bzw. der Unternehme dies nicht ausschließen konnte?

    1. Hey Krni.sit..Thanks so much for this post about teachers. I am a teacher, and I’ve taught every grade from 6-12 and am currently working with first and second graders. It’s nice to hear a writer appreciate the work we do. -Lesley

    1. Die salvatorische Klausel hat praktisch keine Bedeutung. Sie steht meistens in den Verträgen, weil die Mandanten sich wundern würden, wenn sie es nicht täte. 🙂 Deren Aufnahme in Verbraucherverträgen stellt im Regelfall sogar einen Wettbewerbsverstoß dar, da sie § 306c Abs. 2 BGB widerspricht https://dejure.org/gesetze/BGB/306.html.

  3. Vielen Dank! Man liest in diesem Zusammenhang auch davon, dass nun auch der „Überstundenausgleich“ per E-Mail möglich ist. Denken Sie, für Stundenzettel von Beschäftigten einer Zeitarbeit gilt selbiges?

  4. Danke für den Hinweis – solche Feinheiten sind für einen Laien eigentlich gar nicht erkennbar. Ich wusste bis gerade eben nicht, dass es einen Unterschied zwischen Schriftform und Textform gibt.

  5. Vielen Dank für den Hinweis. Da wir auch hin und wieder in Deutschland handeln, sind solche Tipps für uns sehr wertvoll. Was ich nicht verstehe, dass die sog. Erleichterungen zu immer mehr Arbeit der Shopbetreiber führen und warum alles durch Gesetze/ Richtlinien geregelt werden muss.

  6. Wie sieht das aus mit e-mails an Banken bzw. Aufträgen per E-Mail an Banken? Müssen die auch von der Bank akzeptiert werden?

    Und falls ja, kann ich meine Bank anwiesen Aufträge per E-Mail für mein Konto nicht auszuführen?

    Vielen Dank

  7. Ein Stromlieferant besteht bei der Kündigung des Vertrages auf die Schriftform, da der Vertrag vor dem 01.10.2016 geschlossen wurden und dem Vertrag die alten AGB zugrunde liegen. Ist das korrekt?

  8. Wie sieht es denn bei Namensänderungen aus? Wenn sich mein Nachname aufgrund von Heirat ändert kann ich das meiner Versicherung per Email mitteilen ( Emailadresse beinhaltet Vor- und Zuname ) ohne Unterschrift ohne Heiratsurkunde?

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