FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)

Leistungsschutzrecht - Titelbild
Leistungsschutzrecht - Titelbild
Wenn das vom Bundestag beschlossene Leistungsschutzrecht etwas gebracht hat, dann sind es vor allem viele offene Fragen. (Bildgrundlage von Digitale Gesellschaft, CC-BY-SA)

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (ich nenne es nachfolgend kurz „Leistungsschutzrecht“) ist ein handwerklich schlechtes und deswegen ein sehr unverständliches Gesetz. Diesen Eindruck verstärken viele Fragen und unterschiedliche Meinungen, die ich zum Leistungsschutzrecht erhalten habe.

Mit diesem Beitrag versuche ich die vielen Missverständnisse rund um das Gesetz auszuräumen. Der Beitrag ist kein Teil der politischen Debatte und ich nehme mir die Freiheit, einige Punkte vereinfacht auszudrücken, damit sie verständlicher werden.

  1. Was ist der Sinn hinter dem Leistungsschutzrecht?
  2. Wann tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft?
  3. Was regelt das Leistungsschutzrecht?
  4. Was sind Presseerzeugnisse, gehören Blogartikel dazu?
  5. Wo ist der Unterschied zum Urheberrecht?
  6. Was ändert sich am Urheberrecht von Texten?
  7. Ändert sich etwas am Zitatrecht?
  8. Werden durch das Leistungsschutzrecht Inhalte von Texten geschützt?
  9. Wie kann ich erkennen, ob ein Verlag auf das Leistungsschutzrecht besteht?
  10. Sind Texte von Verlagen, die auf das Leistungsschutzrecht verzichten, frei nutzbar?
  11. Wie kann eine Einwilligung zur Nutzung von Presseerzeugnissen eingeholt werden?
  12. Was passiert bei Verstößen gegen das Leistungsschutzrecht?
  13. Welche Onlineangebote betrifft das Leistungsschutzrecht?
  14. Inwieweit sind Suchmaschinen und Aggregationsdienste eingeschränkt?
  15. Dürfen Suchmaschinen und Aggregationsdienste auf Presserzeugnisse verlinken?
  16. Betrifft das Leistungsschutzrecht auch Blogger?
  17. Dürfen Presseerzeugnisse in Social Media geteilt werden?
  18. Sind Twitterwalls betroffen?
  19. Sind RSS-Feeds betroffen?
  20. Ist die Kuratierung von Inhalten (z.B. Storify) verboten?
  21. Gilt das Leistungsschutzrecht auch für Newsrooms?
  22. Betrifft das Leistungsschutzrecht Foren?
  23. Kann das Leistungsschutzrecht dazu führen, dass man bei Google & Co nicht gelistet wird?

1. Was ist der Sinn hinter dem Leistungsschutzrecht? (zurück)

Einige Verlage finden es nicht gut, dass Suchmaschinen und ähnliche Dienste deren Artikel mit kurzen Textauszügen (so genannten „Snippets„) auf eigenen Webseiten darstellen und mit eingeblendeter Werbung Geld verdienen. Die Verlage finden, dass sie an diesen Einnahmen beteiligt werden sollten. Dazu forderten Sie vom Gesetzgeber ein Leistungsschutzrecht, welches die Verwendung der Snippets ohne (kostenpflichtige) Einwilligung der Verlage verbietet.

Die Frage warum die Verlage die Snippets nicht mithilfe von vorhandenen Techniken unterbinden, ist ein Teil der Diskussion um das Leistungsschutzrecht, die ich hier nicht vertiefen möchte. Ich verweise dazu auf die folgenden Informationsquellen:

Leistungsschutzrecht - Google News
Der Stein des Anstoßes – Viele Verleger finden es nicht gut, dass Dienste wie Google Geld mit der Aggregation ihrer Artikel verdienen.

2. Wann tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft? (zurück)

Der Weg eines Gesetzes führt es durch den Bundestag und anschließend durch den Bundesrat. Der Bundestag hat das Leistungsschutzrecht verabschiedet, aber nun kann noch der Bundesrat einen Einspruch einlegen und Änderungen geltend machen. Dieser Einspruch kann zwar vom Bundestag wieder überstimmt werden, jedoch kann sich das Gesetz währenddessen verzögern oder verändern

Update 08.2013 – Das Gesetz ist am 01. August 2013 in Kraft treten.

Hinweis: Das Leistungsschutzrecht wird nicht in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt, sondern soll das Urheberrechtsgesetz um
§§ 87 f bis h URhG ergänzen. Den Entwurf des Änderungsgesetzes finden Sie in der „BT-Drucksache 17/11470″  vom 14.11.2012, sowie deren Ergänzung „BT-Drucksache 17/12534“ vom 27.02.2013.

3. Was regelt das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Vereinfach gesagt, verbietet das Gesetz

  • Presseerzeugnisse,
  • zu gewerblichen Zwecken,
  • durch Suchmaschinen oder Dienste, die Inhalte ähnlich aufbereiten,
  • öffentlich zugänglich zu machen,
  • außer es handelt sich um einzelne Worte oder kleinste Textausschnitte.

Hinweis: Texte die der Eigenwerbung von Verlagen dienen, sind nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst. Dazu gehören zum Beispiel Pressemitteilungen.

4. Was sind Presseerzeugnisse, gehören Blogartikel dazu? (zurück)

Kurz gesagt, sind Presseerzeugnisse journalistische Beiträge, die in einem regelmäßig erscheinendem Werk erscheinen. Das können sowohl Print- wie Onlinetitel, Zeitschriften und Magazine sein. Sie können der Meinungsbildung, Unterhaltung oder Informationsvermittlung dienen.

Auch Blogartikel fallen hierunter, sofern das Blog verlagstypisch betrieben wird. Was das genau bedeutet, ist unklar. Voraussetzung ist eine gewisse Regelmäßigkeit von Artikelerscheinungen. Zudem muss sich das Blog an die Öffentlichkeit richten und eine gewisse journalistische Qualität haben, also nicht nur aus einzelnen Fundstücken des Tages oder kurzen Anekdoten bestehen. Auch wenn mehr als ein Autor am Blog mitschriebt, spricht das für ein Presseerzeugnis.

5. Wo ist der Unterschied zum Urheberrecht? (zurück)

Das Leistungsschutzrecht soll das schützen, was das Urheberrecht nicht erfasst. Das Urheberrecht schützt nur individuell-persönliche, das heißt eher kreative, als sachlich klingende Texte (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). Und weil Kreativität sich innerhalb einzelner Worte und Sätze kaum entfalten kann, werden diese vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst. Daher konnten die Verlage z.B. bisher wenig gegen die Snippets bei Google News unternehmen. Das Leistungsschutzrecht soll diese „Lücke“ schließen und auch kurze Presseerzeugnisse unabhängig von deren individualität schützen.

Hinweis: Ausnahmsweise kann das Urheberrecht auch kurze Texte, wie Limericks oder pointierte Aussagen schützen. So hielt das Landgericht München (Urteil vom 8. September 2011, Az.: 7 O 8226/11) den Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin (“Oktoberfest” in “Karl Valentins gesammelte Werke”, R.Piper & Co, München 1974) als „sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik“ für individuell und damit urheberrechtlich schützenswert. Weitere Beispiele zum Schutz urheberrechtlicher Texte.

6. Was ändert sich am Urheberrecht von Texten? (zurück)

Am Urheberrechtsschutz von Texten ändert sich gar nichts. Wie oben geschildert, bleiben individuell-persönliche Texte weiterhin urheberrechtlich geschützt. Das heißt sie dürfen entweder nur in geringen Teilen (s. Frage 10) oder im Rahmen von Zitaten wiedergegeben werden.

7. Ändert sich etwas am Zitatrecht? (zurück)

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) wird nicht geändert und gilt auch für das Leistungsschutzrecht. Das heißt, kurze Textausschnitte, die als Beleg für die eigenen Ausführungen dienen, dürfen unter Quellenangabe weiterhin verwendet werden.

Hinweis: Wenn Sie mehr über Textzitate erfahren möchten, empfehle ich Ihnen meinen Beitrag „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)“ mit vielen Beispielen.

8. Werden durch das Leistungsschutzrecht Inhalte von Texten geschützt? (zurück)

Ideen und Fakten eines Textes werden durch das  Leistungsschutzrecht ebenso wenig, wie durch das Urheberrecht geschützt. Sie dürfen damit mit eigenen Worten immer wiedergegeben werden.

9. Wie kann ich erkennen, ob ein Verlag auf das Leistungsschutzrecht besteht? (zurück)

Nicht alle Verlage befürworten das Leistungsschutzrecht. Viele haben sogar ausdrücklich erklärt (#lsrfrei), dass sie darauf verzichten. Das Problem dabei ist, dass es keinen HTML-Tag gibt, mit dem ein solcher Verzicht maschinell ausgedrückt werden kann.

Das heißt, es ist möglich im Webseitencode festzulegen, dass keine Textauszüge übernommen werden sollen (z.B. Metatag „nosnippet“). Umgekehrt kann man aber nicht sagen, dass eine Übernahme erlaubt ist. Zu dieser Problematik empfehle ich den Beitrag „Presse-Leistungsschutzrecht: Die Rolle von Meta-Tags“ von Adrian Schneider.

10. Sind Texte von Verlagen, die auf das Leistungsschutzrecht verzichten, frei nutzbar? (zurück)

Auch wenn die Verlage auf das Leistungsschutzrecht verzichten, bleiben deren Texte weiterhin urheberrechtlich geschützt. Das heißt sie dürfen nur

  • im Rahmen von Zitaten oder
  • in kürzen Auszügen (Titel + Snippet) übernommen werden. Dazu das folgende Beispiel:
Leistungsschutzrecht - Textübernahme
Dieses Beispiel verdeutlich die Grenzen zulässiger Artikelverweise am Beispiel eines Blogbeitrags von mir. Im grünen Bereich sind Sie sicher. Auch bei einer Übernahme bis zum gelben Bereich werden Sie nach bisherigen Erfahrungen keine Probleme bekommen. Denken Sie aber daran die Quelle zu verlinken. Geht Ihre Übernahme dagegen in den roten Bereich, wird es sich trotz Quellennennung um einen Urheberrechtsverstoß handeln. Unterfallen Sie dem Leistungsschutzrecht, wäre auch der grüne Bereich gefährlich.

11. Wie kann eine Einwilligung zur Nutzung von Presseerzeugnissen eingeholt werden? (zurück)

Hier gilt dasselbe wie beim Urheberrech
t. Sie müssen beim Verlag nachfragen, ob er mit der von Ihnen geplanten Übernahme einverstanden ist und welchen Lizenzgebühr er hierfür haben möchte.

12. Was passiert bei Verstößen gegen das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Auch in diesem Fall gilt dasselbe wie beim Urheberrecht. Sie können abgemahnt werden und müssen zudem einen Schadensersatz bezahlen. Dessen Höhe wird der Lizenzgebühr entsprechen, die der Verlag für die Textübernahme sonst verlangt hätte.

13. Welche Onlineangebote betrifft das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Das Leistungsschutzrecht betrifft nur Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte ähnlich wie Suchmaschinen aufbereiten. Damit sind Aggregationsdienste gemeint, die Presserzeugnisse gesammelt auflisten, wie zum Beispiel Presseschauen oder Blogartikelübersichten.

Jedoch sind nur gewerbliche Aggregatoren betroffen. Das heißt, sie müssen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit sollen rein private Hobbyprojekte ausgeschlossen werden. Doch bereits, wenn Gewinne mit Anzeigenschaltung verdient werden oder die Projekte der Werbung für Unternehmen oder Freiberufler dienen, sind sie gewerblich (z.B. regelmäßige Presseschau eines Journalisten).

Dagegen werden die typischen Blogs, Foren oder Social Media Plattformen nicht betroffen.

Leistungsschutzrecht-Rivva
Neben Suchmaschinen sind auch solche Aggregationsdienste wie Rivva vom Leistungsschutzrecht betroffen. Dazu die Stellungnahme von Rivva-Blog.

14. Inwieweit sind Suchmaschinen und Aggregationsdienste eingeschränkt? (zurück)

Suchmaschinen und Aggregationsdienste dürfen aus Presseerzeugnissen ein Jahr lang nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ übernehmen dürfen. Auf eine bestimmten Länge (zwischenzeitlich war von 160  Zeichen die Rede) konnten sich die Parteien nicht einigen. Auch die Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. Diese nennt als Beispiel eine Schlagzeile wie „Bayern schlägt Schalke„, verweist aber zugleich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zu Vorschaubildern bei der Google Bildersuche. Darin sagte der BGH:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“. – BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 „Vorschaubilder I“

Daher verweisen viele Juristen darauf, dass die „bisher üblichen Snippets“ auch weiterhin zulässig bleiben. Die Verfechter des Leistungsschutzrechts sehen es anders. Wer Recht hat, wird nur ein Gericht entscheiden können.

Leistungsschutzrecht - Suchergebnisse
Einige Befürworter des Leistungsschutzrechts sehen auch in solchen Suchmaschinensnippets einen Verstoß gegen das beschlossene Leistungsschutzrecht.

Hinweise: Vertiefende Erklärungen zu der Längendiskussion bei den Snippets finden Sie u.a. in den folgenden Artikeln:

15. Dürfen Suchmaschinen und Aggregationsdienste auf Presserzeugnisse verlinken? (zurück)

Die Verlinkung selbst bleibt erlaubt und auch wenn als Linktext lediglich ein Artikeltitel übernommen wird, wird es keine Probleme geben.

16. Betrifft das Leistungsschutzrecht auch Blogger? (zurück)

Die typischen Blogs sind vom Leistungsschutzrecht  nicht betroffen. Das heißt, wenn Sie lediglich vereinzelt Texte aus Presseerzeugnissen übernehmen möchten, wird Sie das Leistungsschutzrecht auch dann nicht betreffen, wenn Ihr Blog kommerziell ist. Doch wenn Sie regelmäßig fremde Presseerzeugnisse aggregieren (z.B. Ihr Blog eine Art wöchentliche Presseschau beinhaltet), werden Sie das Leistungsschutzrecht beachten müssen.

17. Dürfen Presseerzeugnisse in Social Media geteilt werden? (zurück)

Auch hier gilt, dass das Leistungsschutzrecht  Sie beim Teilen von Inhalten bei Twitter, Facebook, Google+ oder Xing nicht einschränken wird. Es sei denn, Ihr Social Media Profil entspricht einem Aggregationsdienst (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

Leistungsschutzrecht - Sharing
Das Teilen von Inhalten in sozialen Medien wird durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt. Es sei denn, Sie nutzen Ihre Social Media Präsenz als einen Presseaggregator. Dann wäre die obige Textübernahme zu lang.

18. Sind Twitterwalls betroffen? (zurück)

Auf Twitterwalls werden Tweets zu bestimmten Begriffen, Personen oder Hashtags zwar aggregiert dargestellt. Jedoch werden die einzelnen Tweets m.E. wegen der Beschränkung auf 140 Zeichen die Grenze von „einzelnen Worten oder kleinsten Textausschnitten“ nicht überschreiten.  Damit werden Twitterwalls meines Erachtens vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen sein.

19. Sind RSS-Feeds betroffen? (zurück)

Wenn Sie auf einer gewerblichen Website fremde Presseerzeugnisse mithilfe eines RSS-Feeds einbinden, werden Sie meines Erachtens vom Leistungsschutzrecht betroffen sein und müssen die Längenbeschränkung für die übernommenen Texte beachten.

Hinweis: Wenn ein Magazin oder ein Blog einen
RSS-Feed anbieten, heißt es nicht, dass sie damit die Inhalte zur Veröffentlichung durch jedermann frei gegeben. Sie erlauben zuerst nur, dass die Texte mithilfe einem Feedreaders für persönliche Zwecke gelesen werden können. Es sei denn der Feed wird ausdrücklich zum Einbinden auf fremden Websites angeboten.

20. Ist die Kuratierung von Inhalten (z.B. Storify) verboten? (zurück)

Kuratierungsdienste erlauben es, aus diversen Quellen Inhalte zu sammeln und sie thematisch zu ordnen. Dabei kann es sich um eine Aggregierung handeln, die dem Leistungsschutzrecht unterfällt. Zum Beispiel, wenn eine Art Presseschau erstellt wird (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

Wenn Sie jedoch lediglich einen Beitrag verfassen und ihn mit Verweisen anreichern, werden Sie nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein.

Leistungsschutzrecht - Beispiel Storify
Kuratierungsdienste können durchaus vom Leistungsschutzrecht betroffen werden. Jedoch werden solch kurze Verweise auf Artikelinhalte wie in diesem Beispiel m.E. nicht drunter fallen. (Quelle)

21. Gilt das Leistungsschutzrecht auch für Newsrooms? (zurück)

Viele Unternehmen haben einen Newsroom, also eine Art digitale Presseschau auf deren Website. Werden hierbei auch Presseartikel aggregiert, so muss das Leistungsschutzrecht beachtet werden.

22. Betrifft das Leistungsschutzrecht Foren? (zurück)

Auch Foren werden nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein, da Ihr Zweck nicht darin besteht, dass die Nutzer darin Presseerzeugnisse aggregieren. Jedoch kann es auch hier (seltene) Ausnahmen geben, wenn ein Nutzer z.B. seine Beiträge für eine Art Presseschau verwendet (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

23. Kann das Leistungsschutzrecht dazu führen, dass man bei Google & Co nicht gelistet wird? (zurück)

Bisher hat das Leistungsschutzrecht keine Auswirkung auf die Indizierung in den Suchmaschinen (z.B. von Blogartikeln). Google hat lediglich erklärt, dass die Aufnahme bei Google-News eines Opt-Ins bedarf. Dieses Opt-In hat übrigens  auch der Springer-Verlag erklärt, ohne dafür eine Gebühr zu verlangen. Angesichts des Umstands, dass eine Gebührenzahlung das Ziel von Springer war, verkommt das Gesetz für viele damit zu einer Farce:

https://twitter.com/sixtus/status/361847452380311552

Fazit

Auch wenn das Leistungsschutzrecht in Kraft treten sollte, wird es nur Suchmaschinen und Aggregationsdienste betreffen. Dagegen wird es die meisten Nutzer, Blogger und Journalisten beim Umgang mit fremden Texten nicht einschränken. Zumindest nicht mehr, als es das bisher bestehende Urheberrecht bereits tut.

Eine andere Frage ist, ob das Leistungsschutzrecht den Informationsfluss und die Innovationskraft in Deutschland beeinflussen wird. Insoweit halte ich die öffentlich ausgetragenen Debatte rund um den Sinn dieses Gesetzesvorhabens für richtig und notwendig.

Unabhängig von seinem Sinn, ist das Gesetz bereits aufgrund seiner Unklarheit eine Zumutung. Vor allem im Bereich des Urheberrechts, das immer mehr Menschen betrifft und ohnehin kaum mit der technischen und kulturellen Entwicklung Schritt halten kann.

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FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)

53 Gedanken zu „FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)

  1. Profunde Übersicht. Zu Punkt 12 würde ich allerdings unbedingt ergänzend anmerken, dass – da ja nur Suchmaschinen und Aggregatoren betroffen sind – an das Haftungsprivileg von Diensteanbietern nach dem TMG zu denken ist, wonach eine Haftung (und damit kostenpflichtige Abmahnung + Schadensersatz) erst ab Kenntnis zu begründen wäre.

  2. Ich habe es immer noch nicht verstanden. Im Gesetzestext heißt es: „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge …“ und weiter in der Begründung: „Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die darin enthaltenen Schriftwerke …“.
    Das heißt für mich, dass der reine Text selbst überhaupt nicht durch das LSR geschützt ist (wohl aber durch das Urheberrecht), sondern erst die Ausarbeitung als Artikel z.B. im typischen Layout des Presseerzeugnisses.
    Wo ist mein Denkfehler?

    1. Das stimmt so ungefähr. Stellt z.B. ein Journalist einen Artikel auf seine Website ist der Text und ggf. enthaltene Fotografien urheberrechtich geschützt. Wird derselbe Artikel innerhalb eines Verlagsangebotes veröffentlicht, entsteht an dem Text zusätzlich ein Leistungsschutzrecht.

  3. Zu Punkt 9: Doch, jedenfalls prinzipiell gibt es eine solche Möglichkeit. Man kann im Header per link rel=“license“ href=“…“ eine spezifische Lizenz referenzieren. Creative Commons macht das so. Auch link rel=“dc:rights“ wäre möglich. Die Lizenz steht dann in der maschinell auswertbaren verlinkten rdf-Datei.

    Creative Commons bietet bereits fertig vorformulierte Lizenzen zum Verlinken an. Diese decken aber den Snippets-Fall leider nicht ab. Aber unter Beachtung der Spezifikationen für diese rdf-Datei sollte es möglich sein, eine passende Lizenz zu formulieren, und diese dann zu referenzieren.

  4. Worauf ich noch nirgendwo Antworten gefunden habe: Was ist mit Feedreadern? Und zwar meine ich NICHT solche, die auch selber Presseinhalte zusammenstellen und aufbereiten, wie z.B. Flipboard (was meiner Meinung nach vom LSR betroffen sein dürfte), sondern z.B. einen Reader, der lediglich meine Google Reader-Abonnements ausliest und die Inhalte magazinartig darstellt, wie z.B. Feedly. Hier habe ich ja selbst meine Feedsammlung zusammengestellt und nutze den Reader als Lese-Tool. So werden ja zumindest nicht vollautomatisiert Presse-Inhalte aggregiert, allerdings durchaus „nach Art einer Suchmaschine dargestellt“.

    1. Solange die Feedreader dem Privat(kopie)gebrauch dienen und die Inhalte nicht veröffentlicht werden, kommt das LSR nicht zur Anwendung.

      1. Das finde ich eine höchst interessante Antwort! Flipboard stellt selbst Newsfeeds zusammen, um sie dem Leser als Kategorie, z.B. „Wirtschaft“, zur Verfügung zu stellen – das wäre m.E. laut LSR nicht erlaubt. Aber auch Feedly bietet Links zu Nachrichtenportalen an, die man dann mit einem Klick abonnieren und dem Reader hinzufügen kann. So werden Nachrichten öffentlich verfügbar gemacht und in der Folge werden diese dann mit Snippet „nach Art einer Suchmaschine“ (Vorschaubild, Snippet, Titel und Link) dargestellt. Ich denke hier gibt es nach wie vor eine Grauzone mit der sich Gerichte beschäftigen werden.

  5. Sie schreiben (zumindest in der Bildunterschrift wohl als Eigenmeinung), Google verdiene an Reklame, die auf den News-Seiten eingeblendet werde. Zumindest wird dies durch Verwendung ewines Screenshts von Google News suggeriert. Im Screenshot ist keine Reklame zu sehen, und mW gibt es die bei Google News auch gar nicht – anders als bspw. bei Google Search.
    Wäre dementsprechend die Verwendung von Snippets durch Google News nicht zulässig (da keine Reklame)?

    1. Auch wenn Google News selbst keine Reklame darstellt, werden so die Nutzer auf die Seiten von Google gelenkt und so kommt dies mittelbar auch Google werbend zu Gute. LSR würde sowohl die News wie die Suche betreffen.

  6. Mir persönlich stellt sich hier mal wieder die Frage nach der Erkennbarkeit. Da man theoretisch viele verschiedene Software nutzen kann um einen Blog zu betreiben (Ich habe schon Blogs auf Foren- und CMS-Basis gesehen. Auch selbst geschriebenes käme da noch ins Spiel) und die Aggregatoren technisch gesehen nicht über die Qualität der Texte entscheiden können oder ob die Redaktionell aufgemacht sind, also ob sie unter das LSR fallen oder nicht. Also wie soll der Aggregator bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Seiten, Blogs, Foren (die Blogs sein könnten) und anderen Quellen unterscheiden das darf ich bringen, das nicht?
    Oder müssen die Aggregatoren tatsächlich Leute anstellen die das Netz durchstreifen um festzustellen welche neuen Presseähnlichen Erzeugnisse es gibt? Und die eins auf den Deckel kriegen wenn sie was übersehen?

    1. Das ist eines der Kritikpunkte, ein automatischer Aggregator kann das nicht erkennen. Man kann höchstens mit Whitelists arbeiten.

  7. Einfach mal Danke! für diese sehr ausführliche und aufklärende Darstellung. Nun stellt sich mir das LSR zumindest ein bisschen weniger verwirrend dar.

  8. Pingback: Zeitspringer-Blog
  9. Wie ist es denn mit dem Leistungsschutzrecht für Apps aus z.B. Österreich. Muss da verhindert werden, dass Deutsche Besucher längere Ausschnitte sehen können oder gilt das LSR nür für Texte aus Deutschland? Ich meine damit, können längere Textpassagen aus amerikanischen Quellen dargestellt werden oder muss generell jede Quelle gekürzt werden?

    Müssen sich ausländische Firmen ohne Sitz in Deutschland überhaupt um das LSR kümmern?

    1. Die Antworten auf diese Fragen wüsste ich auch gerne. Ich gehe davon aus, dass das LSR entspr. Teil 5 des UrhG nur für deutsche Presseverläger entstehen wird und daher ausländische Snippets wie bisher gehandhabt werden können. Ausländische Dienste werden dagegen das deutsche Recht beachten müssen, wenn Sie sich an deutsche Kunden richten.

      1. Vielen Dank für Ihre Antwort! Sehr hilfreich! Eine Frage hätte ich aber noch: Was passiert wenn ausländische Dienste Deutsche Texte ungekürzt z.B. Amerikanern oder Österreichern anzeigen? Das LSR kann ja dann nicht angewendet werden oder?

  10. Vielen Dank für die übersichtliche Zusammenstellung!

    Wie der Author am Anfang des Artikels erwähnt, bestehen ja schon technische Möglichkeiten, die indexierung durch Suchmaschinen zu verbieten. Für mich als Laien daher total unverständlich, was die Verlage somit bezwecken wollen.

  11. In Ziffer 13 sind vermutlich Umsätze und nicht Gewinne gemeint, oder? Ich kann ja eine Website betreiben und Werbeumsätze generieren, aber nicht rentabel sein – also keinen Gewinn erzielen, weil ich Kosten (Autoren, Hosting usw.) habe.

  12. Sehr geehrter Herr Schwenke, wir sind ein Content Curation Unternehmen aus Deutschland http://www.topicheads.com
    Ihren kuratierten Beitrag finden Sie hier: http://trck.de/?t=CkTxGGxPrc

    Wir würden uns über eine Erwähnung in Ihrem Beitrag sehr freuen, unser System zur Content kuratierung ist bisher das Einzige, dass das Leistungsschutzrecht mit einbezieht, und jeden Artikel einer Prüfung unterzieht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Maximilian Hanrieder

  13. Vielen Dank für diese FAQ. Gedanklich bin ich zwischen Punkt 13 und 15 hängen geblieben. Als bloggender Journalist mit Presseschau muss ich das LSR beachten (Punkt 13). Veröffentliche ich aber nur Link und Artikeltitel (Punkt 15), ist alles in Ordnung? Auch eine Zusammmenfassung des Artikels mit eigenen Worten, URL und Titel wäre ok?

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